Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1987, Seite 115

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Seite 115 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 115); 115 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §28 1. Die gesellschaftlichen Gerichte werden bei Vergehen nur dann tätig, wenn ihnen die Strafsache, über die sie entscheiden sollen, vom Untersuchungsorgan, vom Staatsanwalt oder vom Gericht übergeben worden ist. 2. Voraussetzungen für die Ubergabè sind gemäß § 28 Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 58 StPO: die nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit der Straftat, die besonders durch das Ausmaß der eingetretenen oder beabsichtigten Folgen der Tat und die Art und Schwere der Schuld des Täters gekennzeichnet wird, die Erwartung einer wirksamen erzieherischen Einwirkung durch das gesellschaftliche Gericht auf den Täter, die maßgeblich von der Straftat und der * Persönlichkeit des Täters abhängig ist, die vollständige Aufklärung des Sachverhalts und das Zugeben der Rechtsverletzung durch den Täter. 3 3. Die entscheidende Voraussetzung für eine Übergabe ist die nicht erhebliche Gesellschaftswidrigkeit der Straftat. Der Grad der Gesellschaftswidrigkeit einer Handlung ergibt sich aus der Beurteilung der objektiven und der subjektiven Seite der Tat in ihrer Einheit. Dabei sind die Folgen der Tat und die Schuld des Täters besonders zu prüfen. Nicht erheblich gesellschaftswidrig ist nicht gleichbedeutend mit geringfügig. Damit wird eine klare Abgrenzung zu § 3 erreicht. Vergehen, die vor gesellschaftlichen Gerichten behandelt werden, sind keine gesellschaftlich unbedeutenden Handlungen. Bei fahrlässigen Straftaten kann eine Übergabe auch dann erfolgen, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände gering ist. Für den erheblichen Schaden kann keine ziffernmäßige Grenze gezogen werden. Zu den Folgen der Tat gehören sowohl materielle als auch ideelle Schäden sowie die Herbeiführung bestimmter Gefahrenzustände. Bei einer Reihe von Vergehen, insbesondere bei Eigentumsdelikten, spielt das Ausmaß des verursachten materiellen Schadens häufig eine große Rolle für die Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit der Tat (vgl. OGNJ 1972/13, S. 395). 4. Eine Übergabe setzt voraus, daß eine wirksame erzieherische Einflußnahme durch das gesellschaftliche Gericht zu erwarten ist. Eine Übergabe an das gesellschaftliche Gericht ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Täter vorbestraft oder innerhalb eines Jahres vor der erneuten Straftat wegen eines Vergehens von einem gesellschaftlichen oder staatlichen Gericht zur Verantwortung gezogen wurde. Sie ist jedoch möglich, wenn zwischen der früheren oder der neuen Handlung kein innerer Zusammenhang besteht oder unter Berücksichtigung der neuen Tat und im Hinblick auf die Person des Rechtsverletzers eine wirksame erzieherische Einwirkung zu erwarten ist (§ 23 Abs. 2 SchKO, § 25 Abs. 2 KKO). 5. Die vollständige Aufklärung des Sachverhalts bezieht sich auf alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters. Für eine Übergabe ist nicht maßgebend, ob der Sachverhalt einfach oder kompliziert ist, sondern ausschlaggebend ist die vollständige Aufklärung des Sachverhalts. Für die Übergabe ist ferner notwendig, daß der Täter seine Tat zugibt. 6. Ob eine Übergabe des Verfahrens an ein gesellschaftliches Gericht erfolgen kann oder ein Verfahren vor dem staatlichen Gericht stattfinden soll (z. B. ein Strafbefehlsverfahren), hängt davon ab, daß durch die Übergabe die erforderliche gesellschaftliche Wirksamkeit erreicht wird, die Schwere der Straftat und die ihr entsprechende Auswahl von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eine Übergabe gestattet, im Hinblick auf;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1987, Ministerium der Justiz (MdJ), Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), Autorenkollektiv, 5., korrigierte Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1987 (Strafr. DDR Komm. StGB 1987, S. 1-636). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100), des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), des Gesetzes über die gesellschaftlichen Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik - GGG - vom 25. März 1982 (GBl. I 1982, Nr. 13, S. 269) und des Gesetzes über das Post- und Fernmeldewesen vom 29. November 1985 (GBl. I 1985, Nr. 31, S. 345). Redaktionsschluß 1.6.1983.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen iiji Untersuchungshaftvollzug, Es ergeben sich daraus auch besondere Anforderungen an die sichere Verwahrung der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen ist entsprechend getroffener Vereinbarungen der Anschluß an die Alarmschleifen des Jeweiligen Volkopolizeikreisamtes herzustellen. Zur Gewährleistung der ständigen Einsatzbereitschaft der technischen Geräte und Anlagen haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Effektive Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweis-gegenständen und Aufzeichnungen besitzt die Zollverwaltung der die im engen kameradschaftlichen Zusammenwirken mit ihr zu nutzen sind. Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die in den entsprechenden Vorschriften der geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind und welche rechtlichen Konsequenzen damit verbunden sind.

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