Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 93

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 93 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 93); 93 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §19 Rechte oder Interessen Dritter muß erforderlich sein. Geht die Gefahr von einer Sache aus, auf die der Handelnde ein wirkt,' wird vom Handelnden nicht verlangt, daß er umfangreiche oder komplizierte Erwägungen anstellt, wie er auch auf eine für die Rechte oder Interessen des Dritten weniger nachteilige Weise die Gefahr abwenden kann. Greift der Handelnde dagegen Rechte oder Interessen Dritter an, ohne daß von diesen die Gefahr ausgeht, muß er abwägen, ob die Gefahr nicht auf andere, für den Dritten weniger nachteilige Weise beseitigt werden kann. Hätte die gegenwärtig drohende Gefahr ohne Einwirkung auf die Rechte oder Interessen des Dritten beseitigt werden können oder greift der Handelnde zur Abwehr der Gefahr das Leben oder die Gesundheit eines unbeteiligten Menschen an, dann liegt kein Notstand nach Abs. 1 vor. In diesen Fällen ist der Handelnde strafrechtlich verantwortlich. 3. Die Notstandshandlung muß im angemessenen Verhältnis zur Art und zum Ausmaß der Gefahr stehen. Richtet sie sich gegen eine Sache, von der die Gefahr ausgeht, dann kann der durch die Notstandshandlung verursachte Schaden gleich groß oder auch größer als die von der Sache drohende Gefahr sein, darf aber andererseits nicht im krassen Mißverhältnis zu ihr stehen. Richtet sich die Notstandshandlung gegen Sachen, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen, dann darf der Handelnde zur Abwendung der Gefahr nur einen Schaden herbeiführen, der wesentlich kleiner als der drohende ist. 4. Nach Abs. 2 liegt Notstand nicht vor, wenn eine Gefahr durch einen Angriff auf Leben und Gesundheit unbeteiligter Personen abgewendet wird. Die Tötung oder Verletzung eines unbeteiligten Menschen zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Handelnden oder anderer Personen begründet nach Abs. 2 immer strafrechtliche Verantwortlichkeit. Auch die weiteren in Abs. 2 beschriebenen Sachverhalte begründen keine Notstandslage. Diese Handlungen sind Straftaten. Es wird lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit gemindert. Nur bei außergewöhnlichen Gefahrenlagen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, daß die Gefahr dem Handelnden unverschuldet droht. Im Unterschied zu § 17 Abs. 2 und § 113 Abs. 1 Ziff. 1 wird hier nur gefordert, daß der Handelnde in „heftige Erregung“ versetzt wurde. Es sind hier also nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie an die „hochgradige Erregung“, die in § 113 als Affekt definiert wird. Für eine im Affekt oder in großer Verzweiflung begangene Handlung kann entweder die Strafe nach den Grundsätzen der außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 herabgesetzt oder überhaupt von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. Ausschlaggebende Gesichtspunkte für eine Strafmilderung können das Ausmaß der Gefahr sowie die Art und Schwere der Zwangslage und der Straftat sein. Das mögliche Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird auf außergewöhnliche Fälle, wie z. B. Katastrophen, beschränkt. #19 (1) Wer von einem anderen durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung mit einer gegenwärtigen, anders nicht zu beseitigenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Täters oder eines anderen zur Begehung der Tat gezwungen wird,;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 93 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 93) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 93 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 93)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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