Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 70

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 70 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 70); 70 Allgemeiner Teil §8 Art und Umfang der Gefahr, die aus der Verletzung dieser Pflichten folgt, gesellschaftliche Bedeutung der Pflichten, Grad der Kompliziertheit der zu erfüllenden Pflichten, Grad der Kompliziertheit der Situation bei plötzlich erhöhten Anforderungen an die Aufmerksamkeit und das Reaktionsvermögen des Täters (z. B. tätigkeitstypische Standardsituationen, häufig wiederkehrende Situationen oder einmalige Ausnahmesituationen) , Faktoren, die die Handlungssituation bewirkten, wie Zeitdruck, objektive Umstände, die die optische oder akustische Wahrnehmung beeinträchtigen, und die bisher selten vorhandene Notwendigkeit zur Beachtung der Pflichten; zweitens aus der subjektiven Pflichtenlage, für die Kriterien sind: die generelle und die konkrete Einstellung des Täters zu seinen Pflichten, der Grad des Erkennens der Bedeutung der zu erfüllenden Pflichten, die innere Bereitschaft des Täters, sich mit seinen Pflichten auseinanderzusetzen, die intellektuellen Fähigkeiten und die fachliche Qualifikation, der psychische, insbesondere nervliche Zustand, das Verhältnis der Qualifikation des Täters zu der von ihm tatsächlich auszuführenden Aufgabe (insbes. Arbeitsaufgabe), der Grad der Bereitschaft des Täters sowie seiner Aktivitäten, sich fehlende fachliche Voraussetzungen selbst anzueignen (vgl. NJ 1971/14, S. 418). Diese Bedingungen können sich insbesondere in ihrer gegenseitigen Verflechtung so gezeigt haben, daß sie ein pflichtgemäßes Verhalten im konkreten Fall ganz erheblich erschwert haben oder die Pflichtverletzung so gering erscheinen lassen, daß das pflichtwidrige Verhalten nicht als verantwortungsloses Handeln im Sinne des Abs. 2 bewertet werden kann. Auch aus dem Umkehrschluß aus § 10 kann sich ergeben, daß verantwortungslose Gleichgültigkeit vorliegt und diese bei Bejahen der Voraussetzung des § 10 zu verneinen ist. 8. Verantwortungslose Gleichgültigkeit wurde z. B. bejaht: bei erhöhten beruflichen Pflichten, für deren Erfüllung ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit gefordert wird (vgl. OGNJ 1968/20, S. 634); beim Überholen eines Kfz, wobei der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit nur auf die Gegenfahrbahn konzentriert und das von ihm wahrgenommene zu überholende Fahrzeug zeitlich nicht beachtete (vgl. OGNJ 1969/18, S. 569); beim unaufmerksamen Befahren „ eines Kreuzungsbereichs durch einen Ortsfremden und Überfahren maßgeblicher Verkehrszeichen sowie Ignorieren des Verkehrs von rechts (vgl. OGNJ 1971/15, S. 457). 9. Verantwortungslose Gleichgültigkeit wurde z. B. verneint: bei der berechtigten Annahme des Täters, ein anderer Verkehrsteilnehmer werde seine Vorfahrt nicht beachten und der darauf erfolgten fehlerhaften Reaktion, sich zur Straßenmitte abzusetzen und links an dem Verkehrsteilnehmer vorbeizufahren (vgl. OGNJ 1969/12, S. 377); bei Vertrauen darauf, daß eine nicht in Betrieb befindliche Haltelichtanlage den Verkehr freigibt (vgl. OGNJ 1970/2, S. 56). 10. Die Gewöhnung an pflichtwidriges Verhalten ist dann gegeben, wenn am Beginn der Herausbildung einer Gewohnheit noch eine Entscheidung zwischen einer gefahrvollen und einer ungefährlichen Verhaltensweise möglich war. In bewußt pflichtwidriger Weise wird dabei die gefahrvolle Alternative;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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