Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 635

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 635 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 635); 635 Verfolgung von Verfehlungen nungsstrafe und die polizeiliche Strafverfügung bei Eigentumsverfehlungen ist nach Inhalt und Voraussetzungen nicht gleichzusetzen mit der Ordnungsstrafverfügung bei Ordnungswidrigkeiten (§§ 7 und 23 OWG). Bei der Höhe der Geldbuße sind die Art und Schwere der Rechtsverletzung, die Persönlichkeit des Rechtsverletzers und seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Ausmaß des verursachten oder beabsichtigten Schadens zu berücksichtigen. Eine polizeiliche Strafverfügung gegen Jugendliche sollte in der Regel nur erlassen werden, wenn sie eigenes Einkommen oder Vermögen haben. Haben die Organe der Jugendhilfe oder andere für die Bildung und Erziehung des Jugendlichen Verantwortliche auf die Verfehlung bereits erzieherisch wirkungsvoll reagiert oder sind Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe vorgesehen, sollte unter entsprechender Anwendung des § 67 StGB von weiteren Maßnahmen abgesehen werden. 2. Neben der Zahlung der Geldbuße ist der Rechtsverletzer verpflichtet, den durch die Verfehlung verursachten materiellen Schaden wiedergutzumachen (vgl. auch § 2 Anm. 5). 3. Zum Ausspruch einer polizeilichen Strafverfügung in den Fällen des Abs. 2 vgl. § 6 Anm. 2 bis 4. 4. In Abs. 3 werden die inhaltlichen Anforderungen an eine polizeiliche i Strafverfügung festgelegt. Die polizeiliche Strafverfügung ist dem Rechtsverletzer gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder mit Postzustellungsurkunde zuzustellen. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit dem Tage der Aushändigung oder Zustellung. 5. Als Rechtsmittel gegen polizeiliche Strafverfügungen wegen einer Verfehlung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig (Abs. 4). Dieser ist innerhalb einer Woche bei der Deutschen Volkspolizei schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Eine Erhöhung der Geldbuße ist nicht zulässig. Bleibt der Antragsteller der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, wird der Antrag ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen (vgl. §§ 278 bis 280 StPO). Die Strafverfügung wird dann rechtskräftig. §8 Maßnahmen der gesellschaftlichen Gerichte Für die Beratung und Entscheidung von Verfehlungen vor den gesellschaftlichen Gerichten sind die Bestimmungen über die Tätigkeit der Konflikt- und Schiedskommissionen anzuwenden. 1. Nach § 8 finden für die Beratung und Entscheidung von Verfehlungen vor den Konflikt- und Schiedskommissionen die Bestimmungen über deren Tätigkeit Anwendung. Das gilt für die Übergabe, die Antragstellung, das Verfahren sowie die anzuwendenden Maßnahmen. 2. Die Bestimmungen über die Behandlung von Verfehlungen vor gesell- schaftlichen Gerichten sind enthalten in den §§ 29 bis 37 SchKO und §§ 37 bis 45 KKO. Die gesellschaftlichen Gerichte haben den Sachverhalt durch Aussprachen mit dem Antragsteller, dem beschuldigten Bürger und mit anderen Bürgern selbst zu klären. Über Verfehlungen berät das gesellschaftliche Gericht gemäß dem in § 10 Abs. 5 GGG bestimmten Grundsatz, daß;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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