Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 634

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 634 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 634); §7 1. DVO zum Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO 634 bracht hält (Abs. 2), z. B. wenn eine Beratung vor einem gesellschaftlichen Gericht oder eine Disziplinarmaßnahme angebracht ist. Nicht ausreichend wird die Zahlung eines Geldbetrages dann sein, wenh der Rechtsverletzer die Aufklärung des Sachverhalts sehr erschwert oder sich gegenüber den Verkaufskräften aggressiv verhalten hat. 3. Kann der Ermächtigte der Verkaufseinrichtung das Vorliegen einer Eigentumsverfehlung nicht eindeutig feststellen oder besteht der Verdacht eines Vergehens, so ist nach Abs. 3 die Sache unverzüglich der Volkspolizei zu übergeben. Das kann z. B. der Fall sein, wenn der Wert der entwendeten Ware den Betrag von 50 Mark übersteigt, die Eigentumsverfehlung bestritten oder die Handlung unbeschadet des entstandenen bzw. beabsichtigten Schadens mit beson- derer Intensität (z. B. mit großer Raffinesse oder von mehreren gemeinsam) begangen wurde. 4. Die Regelungen der §§ 5 und 6 gelten nur für Kunden des sozialistischen Einzelhandels. Bei Eigentumsverfehlungen von Mitarbeitern der betreffenden Verkaufseinrichtung können Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 nicht angewendet werden. 5. Begeht ein Jugendlicher eine Eigentumsverfehlung, dann sind die Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 anwendbar, sofern der Jugendliche über eigenes Einkommen verfügt. Ist das nicht der Fall (z. B. bei Schülern), so ist die Zahlung eines Geldbetrages im Sinne des § 6 Abs. 2 nicht angebracht, und die Sache ist der Volkspolizei zur weiteren Bearbeitung zu übergeben. §7 Polizeiliche Strafverfügung (1) Die Deutsche Volkspolizei kann wegen Verfehlungen gemäß § 2 Abs. 2 in polizeilichen Strafverfügungen Geldbuße bis 300 (dreihundert) M aussprechen. Für die Wiedergutmachung des Schadens findet § 2 Abs. 6 Anwendung. (2) Eine polizeiliche Strafverfügung kann ferner erlassen werden, wenn ein Fall des § 6 Abs. 1 oder 2 vorliegt, die Ermittlungen gemäß § 6 Abs. 3 zur Feststellung einer Verfehlung geführt haben, der Rechtsverletzer nicht oder nicht innerhalb der gewährten Zahlungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 den geforderten Geldbetrag entrichtet. (3) Die polizeiliche Strafverfügung muß enthalten: eine kurze Darstellung des Sachverhalts und die Angabe der verletzten Rechtsvorschriften, die Beweismittel, die ausgesprochenen Maßnahmen, die Rechtsmittelbelehrung. (4) Als Rechtsmittel gegen eine polizeiliche Strafverfügung wegen Verfehlungen ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. 1. Bei Eigentumsverfehlungen können die Organe der Deutschen Volkspolizei mittels polizeilicher Strafverfügung eine Geldbuße bis zu 300 Mark aussprechen (vgl. § 2 Anm. 2). Die Geldbuße wird nicht im Strafregister eingetragen. Sie ist als staatliche Maßnahme zu unterscheiden von der Geldbuße, die gesellschaftliche Gerichte aussprechen. Sie ist auch keine Ord-;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 634 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 634) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 634 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 634)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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