Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 631

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 631 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 631); 631 Verfolgung von Verfehlungen Verfehlung, wegen der eine Disziplinar-maßnahme ausgesprochen wurde, einen materiellen Schaden, hat der Diszipli-narbefugte darauf hinzuwirken, daß die Wiedergutmachungsverpflichtung realisiert wird. 2. Gemäß Abs. 2 werden bei Eigentumsverfehlungen im Geltungsbereich des LPG-Rechts' dessen Bestimmungen angewendet. § 15 Abs. 1 letzter Satz LPG-Gesetz sieht vor, daß in weniger schweren Fällen schuldhafter Verletzungen des genossenschaftlichen Eigentums oder Vermögens der Vorstand Disziplinarmaßnahmen aussprechen kann. Auch die Empfehlung für die Ausarbeitung der inneren Betriebsordnung der LPG (Beschluß des Präsidiums des Ministerrates vom 6. 8. 1959, GBl. I Nr. 49 S.657) sieht in Ziff. 32 besondere Maßnahmen zur Festigung und Entwicklung der sozialistischen Arbeitsdisziplin mittels Disziplinarmaßnahmen vor. Das sind z. B. die Verwarnung, der Abzug bis zu 30 Arbeitseinheiten im Jahr bzw. die Rüge durch die Mitgliederversammlung. Diese Disziplinarmaßnahmen werden jedoch nur angewendet, wenn sie in der jeweiligen Betriebsordnung vorgesehen sind. Darüber hinaus regelt Abs. 2 Satz 2, daß generell auch eine finanzielle Sanktion zulässig ist. Die Obergrenze finanzieller Sanktionen darf jedoch 150 Mark nicht überschreiten. Das gilt auch für den Abzug von Arbeitseinheiten. 3. In PGH oder anderen Genossenschaften ist ebenfalls eine Disziplinar-maßnahme zulässig. Jedoch darf von diesen Produktionsgenossenschaften keine Geldbuße ausgesprochen werden. Ist sie erforderlich, kann sie bei Eigentumsverfehlungen nur von einem gesellschaftlichen Gericht oder von der Volkspolizei auferlegt werden. Maßnahmen von Eigentumsverfehlungen von Kunden im sozialistischen Einzelhandel §5 (1) Die Leiter bzw. Vorstände der wirtschaftsleitenden Organe des sozialistischen Einzelhandels können leitende Mitarbeiter von Verkaufseinrichtungen zur selbständigen Ahndung von Eigentumsverfehlungen durch Kunden im sozialistischen Einzelhandel ermächtigen. (2) Mit der Ermächtigung erhalten die leitenden Mitarbeiter von Verkaufseinrichtungen das Recht, bei Eigentumsverfehlungen von Kunden im sozialistischen Einzelhandel vom Rechtsverletzer einen Betrag bis zum dreifachen Wert des verursachten oder beabsichtigten Schadens, mindestens 5 M, jedoch höchstens 150 M, zu verlangen; zur Feststellung der Person des Rechtsverletzers die Vorlage des Personalausweises zu verlangen. (3) Kann der Rechtsverletzer den geforderten Geldbetrag nicht sofort entrichten, ist ihm bei Zahlungswilligkeit vom Ermächtigten eine Zahlungsfrist bis zu 6 Tagen zu gewähren. (4) Der Deutschen Volkspolizei ist von der Verkaufseinrichtung über die Person des Rechtsverletzers und die angewandte Maßnahme schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Nichteinhaltung der gewährten Zahlungsfrist ist dies zu vermerken.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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