Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 614

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 614 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 614); Einführungsgesetz zum StGB und zur StPO 614 ab 1.8.1979 gilt das StGB i. d. F. vom 19.12.1974 (GBl. 1975 Nr. 3 S. 14) sowie 1. d. F. des 2. StÄG und des 3. StÄG. 2. Die StPO findet i. d. F. des Gesetzes vom 19. 12. 1974 zur Änderung der Strafprozeßordnung der DDR (GBl. I 1974 Nr. 64 S. 597) und des 2. StÄG und 3. StÄG auf alle Strafverfahren Anwendung, auch wenn die Straftat vor ihrem Inkrafttreten oder vor dem Inkrafttreten der Änderungsgesetze begangen oder das Verfahren vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (§ 6 EGStGB/ StPO). 3. Mit Ausnahme von § 6 des Einführungsgesetzes zur StPO vom 2. 10. 1952 (GBl. 1952 Nr. 142 S. 995) - vgl. § 1 Abs. 2 Ziff. 10 EGStGB/StPO - sind seit dem 1. 7. 1968 keine strafrechtlichen oder prozessualen Bestimmungen aus der Zeit vor diesem Datum mehr in Kraft, da alle Strafrechtsnormen aus Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften, die vor diesem Zeitpunkt galten, neu gefaßt und in die Anlage des Anpassungsgesetzes zum StGB aufgenommen wurden. Diese gilt in der Fassung der Bekanntmachung (vgl. Anm. 4). Rechtsbeistände können unter den bisherigen Voraussetzungen auch weiterhin vor Kreisgerichten in Strafsachen auftreten. Deshalb wurde bei der Aufhebung des Einführungsgesetzes zur StPO vom 2. 10. 1952 der § 6 ausdrücklich ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Ziff. 10). Ihr Aussageverweigerungsrecht ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Ziff. 2 StPO. 4. Die mit Abs. 4 eingeführte Regelung sichert einen ständigen Überblick über alle geltenden Strafbestimmungen außerhalb des StGB. Dadurch, daß diese Zusammenstellung ständig zu ergänzen ist, wird gleichzeitig erreicht, daß die Bestimmungen in entsprechenden Zeiträumen auf die Notwendigkeit ihres Weiterbestehens geprüft werden. Die letzte Bekanntmachung über die geltenden Straftatbestände außerhalb des StGB vom 9. 3.1978 ist im GBl. I 1978 Nr. 10 S. 130 veröffentlicht. 5. Absatz 5 wurde durch das 2. StÄG mit Wirkung vom 5. 5. 1977 aufgehoben. 6. Absatz 6 hebt hervor, daß in der DDR seit ihrem Bestehen Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen konsequent unter Strafe gestellt sind und weiterhin strafrechtlich verfolgt werden. Das EGStGB/ StPO schafft insoweit keine neue Rechtslage, sondern die bereits bestehende wird bekräftigt (vgl. Art. 91 Verfassung, § 84 StGB, Bkm. über den Beitritt der DDR zur Konvention vom 26. 11. 1968 über die Nichtanwendbarkeit der Verjährungsfrist auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vom 14. 1. 1974, GBl. II 1974 Nr. 11 S. 185). Daraus ergibt sich, daß z. B. das IMT-Statut weiterhin für alle vor dem Inkrafttreten des StGB begangenen Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen angewendet wird. Die Festlegung in Abs. 6, daß die Strafen für derartige Verbrechen, die weiterhin auf der Grundlage völkerrechtlicher Vorschriften zu verfolgen sind, den Tatbeständen des StGB zu entnehmen sind, ermöglicht eine Strafzumessung nach den allgemein geltenden Grundsätzen der mit dem StGB eingeführten differenzierten Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit. Nur diese im StGB vorgesehenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind noch anzuwenden.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 614 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 614) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 614 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 614)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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