Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 61

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 61 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 61); 61 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgeschaltet hat. Verfolgt der Täter von der Mehrzahl der möglichen Folgen nur eine als besonderes Ziel, während die anderen ihm relativ gleichgültig oder sogar nicht erwünscht waren, liegt unbedingter Vorsatz vor, wenn dem Täter bewußt war, daß zwischen dem angestrebten Ziel und den weiteren Folgen ein notwendiger Zusammenhang bestand, so daß das Ziel nicht erreichbar war, ohne die anderen Folgen gleichfalls herbeizuführen. 4. Die Besonderheit des bedingten Vorsatzes (Abs. 2) besteht demgegenüber darin, daß der Täter bei der Entscheidung zu einem bestimmten nicht unbedingt deliktischen Verhalten erkennt, daß er mit seinem geplanten Verhalten auch eine Straftat verwirklichen könnte, die er eigentlich nicht anstrebt. Der Täter ist damit vor eine besondere Entscheidungslage gestellt. Da er die Wahrscheinlichkeit, daß er mit seinem geplanten Verhalten zugleich auch eine Straftat verwirklichen könnte, nicht mit Sicherheit auszuschließen vermag, muß er sich entscheiden, ob er sein Vorhaben aufgibt, um die deliktischen Folgen zu vermeiden, oder ob er es weiter verfolgt, und damit alle jenen Bedingungen setzt, die zur Verwirklichung des als möglich vorausgesehenen Delikts führen. Entscheidet er sich unter diesen objektiv und subjektiv reflektierten Bedingungen dennoch dazu, sein eigentliches Ziel zu verfolgen, handelt er hinsichtlich der verwirklichten Straftat mit bedingtem Vorsatz. Hierbei entstehen Fragen der Abgrenzung zur Fahrlässigkeit in Gestalt der bewußten Leichtfertigkeit (§ 7). Der grundlegende Unterschied in der psychischen Situation zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Leichtfertigkeit besteht darin, daß der bewußt leichtfertig handelnde Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Straftat zwar auch voraussieht, aber sich zu seinem Handeln nur entscheidet, weil er auf Grund der objektiven Umstände und seiner eigenen Fähigkeiten (zwar leichtfertig, aber immerhin mit einer gewissen inneren Berechtigung) darauf vertraut, daß er eine Straftat vermeiden wird. Fahrlässigkeit Vorbemerkung 1. Die Fahrlässigkeit besteht in einer schwerwiegenden Disziplinlosigkeit des Rechtsverletzers gegenüber bedeutenden rechtlichen Pflichten, die schwere Schäden oder ernste Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder die allgemeine Sicherheit herbeiführt. Das Strafrecht der DDR gestaltet die Fahrlässigkeit als kriminelles Verschulden aus, dessen Kern die persönliche Verantwortungslosigkeit des Rechtsverletzers bei der Bestimmung seines objektiven Verhaltens bildet. Die Fahrlässigkeit ist nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv eine gesellschaftlich nicht ver- tretbare Fehlleistung desjenigen, der strafrechtlich bedeutsame Folgen herbeigeführt hat. Nicht nur aus der generellen Bestimmung über die Schuld (§ 5), sondern auch aus der Fassung der Bestimmungen über die Fahrlässigkeit (§ 7, § 8 i. Verb. m. § 10 über den Schuldausschluß) geht eindeutig hervor, daß das Strafrecht der DDR jegliche Erfolgshaftung für lediglich äußerlich verursachte Schäden ablehnt. Fahrlässiges Verschulden liegt nur vor, wenn die herbeigeführten Schäden oder Gefahren das Ergebnis einer bewußten oder einer unbewußten Pflichtverletzung sind, die ihrerseits gesellschaftlich verantwortungslos ist.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 61 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 61) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 61 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 61)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der Anweisung ist das aufgabenbezogene Zusammenwirken so zu realisieren und zu entwickeln! daß alle Beteiligten den erforaerliohen spezifischen Beitrag für eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung der zugleich Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist, nach dem Prinzip der Einzelleitung geführt. Die Untersuchungshaftanstalt ist Vollzugsorgan., Die Abteilung der verwirklicht ihre Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Petrick, Die Rolle ethischer Aspekte im Prozeß der Gewinnung und der Zusammenarbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern aus wissenschaftlich-technischen Bereichen Diplomarbeit Politisch-operatives Wörterbuch Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - hauptamtliche nicht geeignet sind. Sechstens: Die Arbeitsräume sollen möglichst über Strom-, Wasser- und Gasanschluß verfügen, beheizbar und wohnlich eingerichtet sein.

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