Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 583

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 583 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 583); 583 Militärstraftaten §261 2. Als Wache (Abs. 1) wird gemäß der Standort- und Wachdienstvorschrift eine bewaffnete Einheit bezeichnet, die zur Sicherung und Verteidigung von Kasernen, Führungsstellen, Lagern, Parks u. a. (militärische Objekte) sowie zur Bewachung von Arrestanten eingesetzt wird. Die Wachen werden unterschieden in Standortwachen Kasernenwachen Sonderwachen Felddienstwachen. Die Angehörigen der Wache werden vergattert. Wachvorgesetzte (z. B. Kommandeur, Stabschef) sind bei Verletzungen ihrer Dienstpflicht nicht nach dieser Norm strafrechtlich verantwortlich. Ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nach anderen Normen dieses Kapitels zu prüfen (z. B. §§ 257 oder 261). 3. Der Wachdienst ist eine Gefechtsaufgabe. Die allgemeine Gefechtsaufgabe der Wache besteht in der Sicherung und Verteidigung des militärischen Objektes, einschließlich des Schutzes des Lebens der darin befindlichen Armeeangehörigen und Zivilbeschäftigten der NVA, der darin untergebrachten Kampftechnik und Ausrüstung sowie des sonstigen sozialistischen Eigentums. Die konkrete Gefechtsaufgabe der Wache wird von dem Vorgesetzten, dem die Wache untersteht, in der besonderen Wach- und Postenanweisung für die Wache und für jeden Postenbereich festgelegt. Zum Wachdienst im Sinne des Gesetzes gehört auch der Feldwachdienst gemäß der geltenden Vorschrift. Das wesentlichste Unterscheidungsmerkmal des Feldwachdienstes zum Wachdienst einschließlich des Wachdienstes in einem Feldlager besteht darin, daß die Angehörigen der Felddienstwache ständig dem Kommando ihrer Vorgesetzten unterstehen, nicht aus dem allgemeinen Truppendienst herausgelöst werden und ihre Stellung vor der zu sichernden Truppe beziehen. Aus diesem Grunde wird eine Felddienstwache nicht vergattert. Hat eine Einheit der NVA Feldwachdienst im Sinne der entsprechenden Vorschrift und verletzt ein Angehöriger dieser Einheit die ihm übertragenen Aufgaben aus der Vorschrift, so ist, falls der Grad der Verletzung eine strafrechtlich relevante Schwere aufweist, § 261 anwendbar. 4. Streifen im Sinne des Gesetzes sind die auf Befehl zum Standortstreifendienst eingesetzten Militärstreifen. Der Standortstreifendienst erstreckt sich insbesondere auf Kontrollen zur Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin und Ordnung in der Öffentlichkeit, auf zielgerichtete Vorbeugung von Dis-ziplinarverstößen und strafbaren Handlungen sowie auf die Gewährleistung eines vorschriftsmäßigen Verhaltens der Armeeangehörigen. Die Militärstreife kann auch als Verkehrs-, Zug- oder Bahnhofsstreife eingesetzt werden. Die Aufgaben des Streifendienstes sind in der Standort- und Wachdienstvorschrift festgelegt. Mit Erteilung des Befehls zum Antritt des Standortstreifendienstes bis zur Rückmeldung vom Standortstreifendienst gelten die Angehörigen der Militärstreife als vergattert. 5. Vergatterte Tagesdienste im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß der Innendienstvorschrift der NVA z. B. folgende für diesen Dienst eingesetzte und eingewiesene Militärpersonen: der Offizier vom Dienst (OvD) der Offizier vom Parkdienst (OvP) der Unteroffizier vom Dienst (UvD) der Diensthabende des medizinischen Punktes die Gehilfen der o. g. der Diensthabende des Speisesaales die Anghörigen der diensthabenden Einheit. Stellung, Pflichten und Rechte der Tagesdienste ergeben sich aus den spe-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens rechtlich unbegründet erscheint - wercffen auch diese Prüfungsverfahren von der UntersuchungsjpbteiluhfJ grundsätzlich nicht in offiziellen Prüf ungsakten sPuswiesen.

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