Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 579

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 579 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 579); 579 Militärstraftaten §259 fehlsverweigerung bzw. Nichtausführung von Befehlen und Widerstandshandlungen im militärischen Bereich. I 2. Der Begriff „Zusammenrottung“ ist mit dem Tatbestand des § 217 nicht identisch. Eine Zusammenrottung liegt vor, wenn sich mindestens drei Militärpersonen demonstrativ, in aufwieglerischer bzw. aufrührerischer Weise zusammenschließen, um mit vereinten Kräften und mit Auswirkungen auf andere Militärpersonen gegen die grundlegenden Anforderungen an die militärische Disziplin und Ordnung vorzugehen. Zusammenrottung erfordert deshalb ein geschlossenes, räumliches und zeitliches Zusammenwirken der beteiligten Militärpersonen, um Befehle zu verweigern oder nicht auszuführen oder Angriffs- bzw. Widerstandshandlungen gegen Vorgesetzte, Wachen oder Streifen zu begehen. Die Zusammenrottung kann auch spontan erfolgen, wobei sich die weiteren Ausführungshandlungen der Meuterei unmittelbar anschließen. Es ist also nicht erforderlich, daß alle Beteiligten bereits an der Planung und Vorbereitung der Tat beteiligt waren. Begehen z. B. mehrere Täter eine verabredete Befehlsverweigerung und schließt sich ein anderer während der Begehung der Tat an, so gehört auch er zur Zusammenrottung. Eine vorherige Verabredung ist folglich nicht Voraussetzung für eine Zusammenrottung. Nicht jedes Zusammenwirken von drei oder mehreren Militärpersonen bei Straftaten nach den §§ 257 und 267 ist eine Zusammenrottung im Sinne des Gesetzes. Fehlt dem Zusammenwirken z. B. der demonstrative, aufwieglerische bzw. aufrührerische Charakter, liegt keine Meuterei vor. 3. In Abs. 2 werden die bedeutsamsten schweren Fälle gekennzeichnet. Zu den Waffen im Sinne von Ziff. 1 vgl. § 254 Anm. 6. Schwere Folgen sind auch in anderen Normen des 9. Kapitels als allgemeines Tatbestandsmerkmal enthalten (vgl. Anm. 4). Im Unterschied zu den übrigen Tatbeständen kennzeichnen sie hier eine Form des schweren Falles. Zu den Begriffen Rädelsführer oder Organisator vgl. Anm. 6 und 7. 4. Als allgemeine schwere Folgen im Sinne der Normen des 9. Kapitels können sich beispielsweise folgende Auswirkungen einer Militärstraftat darstellen: die Aufhebung, erhebliche Beeinträchtigung oder konkrete Gefährdung der Gefechtsbereitschaft oder der Kampffähigkeit der Truppe. Gefechtsbereitschaft ist der Grad der Mobilisierung der Kampfkraft der Stäbe und Truppen zu einer bestimmten Zeit. Sie basiert auf der Fähigkeit der Stäbe und Truppen, innerhalb einer befohlenen Zeitspanne mit den der Aufgabenstellung entsprechenden Gefechtshandlungen zu beginnen. Diese Fähigkeit ist primär abhängig vom politischmoralischen Zustand der Stäbe und Truppen, den Führungsqualitäten der Kommandeure und Stäbe, dem Stand der operativen und Gefechtsausbildung der Stäbe und Truppen, von Qualität und Quantität ihrer Bewaffnung und Ausrüstung, ihrer Ausstattung mit den erforderlichen materiell-technischen Mitteln sowie weiteren organisatorischen Maßnahmen. Kampffähigkeit sind die Fähigkeiten und Fertigkeiten, über die der Personalbestand eines Truppenkörpers notwendig verfügen muß, um eine befohlene Kampfaufgabe erfolgreich zu lösen, die Beeinträchtigung oder Gefährdung der Sicherheit des Staates, die erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Tötung, Freiheitsberaubung oder;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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