Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 574

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 574 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 574); §256 Besonderer Teil 574 Handlungen (z. B. Antreten) verweigert werden. 6. Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit (Abs. 2) ist die objektive Verminderung der physisdien oder psychischen Eigenschaften des Täters, d. h. die Beeinträchtigung der Diensttauglichkeit durch das Beibringen von Verletzungen oder anderen Gesundheitsschäden. Verletzungen sind in erster Linie äußerer Natur, z. B. Schußverletzungen, Verstümmelungen, Hautätzungen. Andere Gesundheitsschäden sind vor allem innere Schäden, wie Vergiftungen, Erzeugung innerer Krankheiten (z. B. Gelbsucht, Fieber) und ähnliches. Das Beibringen von Verletzungen oder anderen Gesundheitsschäden braucht nicht zum Zwecke der gänzlichen Entziehung vom Wehrdienst zu erfolgen. Es genügt die beabsichtigte Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, z. B. Beeinträchtigung der Sehkraft, um für spezielle Dienste untauglich zu sein. Das Versetzen in einen Rauschzustand durch Alkoholmißbrauch ist in der Regel kein Beibringen von Gesundheitsschäden, es sei denn, der Täter will einen bestehenden Gesundheitsschaden verschlimmern oder sich eine Alkoholvergiftung beibringen. 7. Die Vortäuschung der Dienstunfähigkeit setzt eine Irrtumserregung beim Vorgesetzten, zuständigen Militärarzt, bei der Ärztekommission, beim zuständigen Wehrorgan usw. durch den Täter voraus. Das kann auch mittelbar durch andere Personen (z. B. durch Ausstellen eines Attestes durch einen befreundeten Arzt) erfolgen. Die vorgetäuschte Dienstunfähigkeit braucht nicht auf ein gänzliches Entziehen vom Wehrdienst gerichtet zu sein, sondern kann Vortäuschung einer dauernden oder zeitweisen Herabminderung der Diensttauglichkeit zum Ziel haben. Der Täter will z. B. eine ständige oder längerdauernde Freistellung von bestimmten Diensten (z. B. Wache) oder von Einsätzen bewirken oder andere Vorteile für sich erreichen (z. B. Befreiung vom Dienstsport, Verwendbarkeit nur für den Innendienst). 8. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Dabei muß das vorsätzliche Handeln stets darauf gerichtet sein, den Wehrdienst als Ganzes oder in seinen wesentlichen Teilen nicht ableisten zu wollen, obwohl der Täter gesetzlich dazu verpflichtet und physisch sowie psychisch dazu in der Lage ist. Bei der Wahl der Methoden und Mittel bedarf es nicht der genauen Voraussicht der Folgen. 9. Die Tat ist vollendet, wenn der Täter sich dem Wehrdienst tatsächlich entzieht, wenn er seine Weigerung offen bekundet und danach handelt, wenn er durch seine oder die gewollte Handlung anderer seine Dienstfähigkeit durch Verletzung oder andere Gesundheitsschäden tatsächlich beeinträchtigt hat oder wenn er bei den zuständigen Vorgesetzten oder Organen die Täuschung über eine Dienstunfähigkeit tatsächlich erreicht hat. 10. Der Versuch der Tat begründet strafrechtliche Verantwortlichkeit. Rücktritt vom Versuch gemäß § 21 Abs. 5 liegt vor, wenn der Täter sich noch vor Vollendung der Tat entschließt, den Wehrdienst in der von ihm verlangten Form fortzusetzen bzw. wenn er von der Anwendung der Mittel und Methoden, die eine Ausschließung oder Beeinträchtigung des Wehrdienstes zur Folge haben würden, freiwillig und endgültig Abstand nimmt. 11. Liegen die Voraussetzungen des § 254 vor, ist § 256 nicht anzuwenden. Bei der Verweigerung der befehlsgemäßen Erfüllung bestimmter Seiten des Militärlebens, die nicht auf den Wehrdienst als ganzes oder seine wesentlichen Bestandteile gerichtet sind, kommt § 257, nicht aber § 256 zur Anwendung.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 574 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 574) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 574 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 574)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linie ist mit dem Leiter der zuständigen Abteilung zu vereinbaren, wann der Besucherverkehr ausschließlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Anordnung über die Befugnisse von zivilen Bewachungskräften zu er- folgen. Diese Befugnisse dürfen durch die Mitarbeiter Staatssicherheit jedoch nicht wahrgenommen werden. Die Durchsuchung von Personen zwecks Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände von wesentlicher Bedeutung für die Lösung der operativen Aufgaben und Maßnahmen des Aufnahmeprozesses sind und auch bei konsequenter Anwendung und Durchsetzung durch die Mitarbeiter der Linie anzufertigen Durohsuchungsprotokoll. In der Praxis des Untersuchungshaft Vollzuges hat es sich bewährt, wenn bestimmte Auffindungssituationen zusätzlich fotografisch dokumentiert werden.

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