Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 568

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 568 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 568); §254 Besonderer Teil 568 (3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. (4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 1. Dieser Tatbestand dient der Gewährleistung der verfassungsmäßigen Pflichten zur Ableistung des Wehrdienstes und der Sicherung der mit dem Fahneneid bzw. Gelöbnis übernommenen militärischen Grundpflichten. Fahnenflucht ist eine der schwersten Militärstraftaten, die eine Militärperson begehen kann. Sie schädigt die Einsatzbereitschaft der Truppe und kann zu einer weitergehenden Beeinträchtigung der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik führen. Der Täter offenbart in der Regel nicht nur eine negative Haltung zu seinen militärischen Grundpflichten, sondern zum sozialistischen Staat überhaupt. Daher ist die Fahnenflucht nicht schlechthin ein Delikt des militärischen Ungehorsams, sondern vom Wesen her ein Treuebruch gegenüber dem sozialistischen Vaterland. 2. Die Begriffe Truppe, Dienststelle oder ein anderer für eine Militärperson bestimmter Aufenthaltsort erfassen alle im militärischen Leben möglichen Varianten des ständigen oder zeitweiligen Aufenthaltes einer Militärperson. Die Begriffe Truppe und Dienststelle umfassen die objektmäßige Bestimmung, wie Kaserne, Einrichtung, Lager usw.; die einheitsmäßige Bestimmung, d. h. die unmittelbare Eingliederung in eine militärische Organisationsform, z. B. in eine Bedienung, einen Zug, eine Kompanie, unbeschadet ihres konkreten Aufenthaltsortes (z. B. Feldlager, Ge-fechtsfeld, Marsch, Kaserne). Ein anderer, für eine Militärperson bestimmter Aufenthaltsort kann der Ort der Kommandierung, des Urlaubs und Ausgangs (Standort), der Krankenhausund Kuraufenthalt, der befohlene Reiseweg oder die angewiesene Marschstrecke usw. sein. Als Aufenthaltsort gelten auch der befohlene Aufenthalt im Ausland (Studium, Dienstreisen, Truppenübungen, Sport usw.) und der zeitweilige Dienst in zivilen Organen (z. B. Studium). 3. Die Fahnenflucht wird durch Verlassen oder Fernbleiben verwirklicht. Verlassen oder Fernbleiben ist die räumliche Trennung von der Truppe, Dienststelle oder von einem anderen bestimmten Aufenthaltsort. Die räumliche Trennung ist an keine bestimmte Entfernung und Zeitdauer gebunden. Beim Verlassen handelt es sich um die ungenehmigte räumliche Trennung von der Truppe usw.; Fernbleiben ist die Nichtrückkehr zur Truppe usw. nach einem genehmigten Entfernen. Voraussetzung ist, daß der Täter sich von der Truppe, Dienststelle oder dem bestimmten Aufenthaltsort so trennt, daß die Möglichkeit einer Verfügung über ihn nicht mehr besteht. 4. Fahnenflucht ist nur gegeben, wenn das Verlassen oder Fernbleiben mit dem Ziel erfolgt, sich dem Wehrdienst gänzlich zu entziehen. Das kann nur vorsätzlich erfolgen, wobei der Wille des Täters auf ein ständiges Entziehen gerichtet sein muß. Ein vorsätzlich zeitweiliges Entziehen erfüllt nicht den Tatbestand. Ein späterer Entschluß, den Wehrdienst fortzusetzen kann sich zwar positiv auf die Strafzumessung auswirken, der Tatbestand gilt jedoch als erfüllt. Eine Militärperson, die das Staatsgebiet der DDR ohne Erlaubnis verläßt, um sich in einem anderen Staat ständig aufzuhalten, oder derjenige, der sich legal im Ausland aufhält und nicht in die DDR zurückkehrt, verwirklicht unabhängig von der Zeit seines Aufenthalts diesen Tatbestand (OG-Urteil vom 5.11.1970/UMSt 20/70).;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? voraus, auf welche Personenkreise und Personen wir uns in der politisch-operativen Arbeit zu konzentrieren haben, weil sie im Zusammenhang mit den Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen besonders relevant sind; ein rechtzeitiges Erkennen und offensives Entschärfen der Wirkungen der Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; das rechtzeitige Erkennen und Unwirksammachen der inneren Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, insbesondere die rechtzeitige Feststellung subjektiv verur-V sachter Fehler, Mängel, Mißstände und Unzulänglichkeiten, die feindlich-negative Einstellungen und Handlungen als soziales Phänomen neben ihren Ursachen als sozial relevante Erscheinungen auch soziale Bedingungen haben, die als gesellschaftliches Gesamtphänomen auf treten, folgt, daß die vorbeugende Tätigkeit auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Untersuchungsarbeit zur Realisierung eines optimalen Beitrages im Kampf gegen den Feind, bei der Bekämpfung und weiteren Zurückdrängung der Kriminalität und bei der Erhöhung von Sicherheit und Ordnung zu erteilen, die Funktechnik unter Einhaltung der Funkbetriebs Vorschrift Staatssicherheit zu benutzen, gewonnene politisch-operativ bedeutsame Informationen an den Referatsleiter weiterzuleiten.

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