Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 563

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 563 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 563); 563 i Militärstraftaten §251 1. § 251 charakterisiert das Wesen der Militärstraftat. Für sie gelten trotz bestehender Besonderheiten des militärischen Lebens keine anderen Grundsätze als für alle übrigen Straftaten. Die Militärstraftat ist demnach entweder ein Vergehen oder ein Verbrechen nach § 1 Abs. 2 und 3. § 251 bestimmt weiterhin den Täterkreis der Militärstraftat. 2. Militärperson ist, wer ein Wehrdienstverhältnis begonnen hat. Aktiven Wehrdienst leisten Soldaten im Grundwehrdienst, Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere auf Zeit und Berufsunteroffiziere, Fähnriche und Berufsoffiziere in der NVA und den Grenztruppen der DDR (Wehrpflichtgesetz, Beschluß des Staatsrates der DDR über den Dienst in den bewaffneten Organen und die militärischen Dienstgrade vom 10. 12.1973, GBl. I 1973 Nr. 57 S. 555, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den aktiven Wehrdienst in der NVA Dienstlaufbahnordnung NVA - vom 10. 12. 1973, GBl. I 1973 Nr. 57 S. 556, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den aktiven Wehrdienst in den Grenztruppen der DDR vom 10. 12. 1-973, GBl. I 1973 Nr. 57 S. 561). Wehrersatzdienst leisten Angehörige anderer bewaffneter Organe der DDR im Rahmen der Festlegungen des Nationalen Verteidigungsrates (§ 25 Wehr-pflichtgesetz). Gegenwärtig ist das der Dienst in den Organen des MfS, in den VP-Bereitschaften, in den Kompanien der Transportpolizei, in den Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung und in der Zivilverteidigung (1. DB zur Reservistenordnung vom 30. 7.1969, GBl. II 1969 Nr. 77 S. 479 ff., § 1 Abs. 2, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über die Aufstellung von Baueinheiten im Bereich des Ministeriums für Nationale Verteidigung vom 7. 9. 1964, GBl. I 1964 Nr. 11S. 129, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Dienst in der Zivilverteidigung vom 1. 11. 1977, GBl. I 1977 Nr. 34 S. 365). Reservistenwehrdienst leisten Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der NVA, die zur Ausbildung oder zu Übungen im Rahmen des Reservistenwehrdienstes einberufen wurden oder den Reservistenwehrdienst freiwillig ableisten (§ 27 ff. Wehrpflichtgesetz, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über den Wehrdienst der Reservisten Reservistenordnung vom 30. 7.1969, GBl. I 1969 Nr. 7 S. 45, § 3). 3. Der aktive Wehrdienst, der Wehrersatzdienst und der Reservistenwehrdienst beginnen mit dem Termin, der im Einberufungsbefehl oder im Befehl über deren Beginn festgelegt ist (§ 20 Wehrpflichtgesetz, § 2 Dienstlaufbahnordnung NVA, AO des Nationalen Verteidigungsrates der DDR über die Erfassung, Musterung und Einberufung von Wehrpflichtigen Musterungsordnung - vom 30. 7. 1969, GBl. I 1969 Nr. 7 S. 41, § 14, § 3 Reservistenordnung). Alle Wehrpflichtigen sind ab 00.00 Uhr des im Einberufungsbefehl oder im Befehl über den Beginn des Wehrdienstes festgelegten Tages Militärperson im Sinne des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Musterungsordnung). Die genannten Zeitpunkte, nicht die Ablegung des Fahneneides bzw. des Gelöbnisses begründen das Wehrdienstverhältnis' als Militärperson mit allen Rechten und Pflichten. Der aktive Wehrdienst, der Wehrersatzdienst und der Reservistenwehrdienst enden mit dem Termin, der im Entlassungsbefehl festgelegt ist, spätestens um 24.00 Uhr des festgelegten Tages (§ 23 Abs. 1 u. 2 Wehrpflichtgesetz, § 14 Dienstlaufbahnordnung NVA). Militärpersonen, die während ihres aktiven Wehrdienstes zu Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren oder Strafarrest verurteilt werden, bleiben in der Regel Angehörige der NVA, der Grenztruppen der DDR oder der Organe des Wehrersatz-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist die sozialistische Gesetzlichkeit streng einzuhalten, die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Verhafteten zu achten.

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