Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 559

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 559 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 559); 559 Straftaten gegen die staatliche Ordnung §249 die Bereitstellung der Wohnung als Treffpunkt für Asoziale, Kriminelle und Gefährdete usw. Abs. 2 setzt Arbeitsscheu nicht voraus. Abs. 2 stellt keinen Auffangtatbestand zu Abs. 1 mit niedrigeren Anforderungen an das Vorliegen der Beeinträchtigung dar. 10. Die Prostitution umfaßt alle sexuellen Handlungen (vgl. § 122 Anm. 2), die in Verbindung mit häufig wechselnder Partnerschaft mit dem Ziel begangen werden, Entgelt oder andere materielle Vorteile zu erlangen. Unter Prostitution fallen nicht nur heterosexuelle, sondern auch gleichgeschlechtliche Beziehungen, sofern damit Einkünfte erzielt werden (OG-Urteil vom 30.1.1970 Zst. 29/69). 11. § 249 kann nur vorsätzlich verwirklicht werden. 12. Tateinheit ist gegeben, wenn durch das asoziale Verhalten zugleich andere Straftatbestände (überwiegend Eigentumsstraftaten, Verletzung der Unterhaltspflicht, Verletzung von Erziehungspflichten) erfüllt werden. Tatmehrheit liegt vor, wenn zeitlich unabhängig vom asozialen Verhalten oder mit diesem nicht zusammenhängende Straftaten begangen wurden, z. B. Herbeiführung eines schweren Verkehrsunfalles (§ 196). 13. Beihilfe und Anstiftung sind möglich. Erfolgt Beihilfe zur Prostitution, um materielle Vorteile zu erlangen, stellt sie eine selbständige Straftat nach § 123 dar. 14. Die Asozialität ist ein Dauerdelikt. 15. Ein leichter Fall (Abs. 3) kann z. B. vorliegen, wenn: das arbeitsscheue Verhalten noch nicht verfestigt ist und der Täter sich wieder in den Arbeitsprozeß eingereiht und .gute Leistungen erbracht hat, ein Täter im Arbeitsprozeß steht und nur gelegentlich der Prostitution nachgeht, der Täter sich nur in geringem Umfang auf sonstige Weise Mittel zum Lebensunterhalt verschafft. Auch in diesen Fällen müssen die Tatbestandsmerkmale des Abs. 1 bzw. 2 erfüllt sein. 16. Absatz 4 gibt die Möglichkeit, bei Rückfallstraftaten Freiheitsstrafen von über zwei Jahren auszusprechen. Er kann auch angewandt werden, wenn der Zeitraum der Nichtarbeit unter den genannten Rückfallvoraussetzungen relativ kurz ist, die negative Einstellung des Rückfalltäters zu. einer geregelten Arbeit aber erheblich verfestigt ist. Abs. 4 findet nur Anwendung, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren auszusprechen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 44 vor, so ist nicht § 249 Abs. 4, sondern § 44 zwingend anzuwenden. Rechtfertigt die geringe Tatschwere die Anwendung des § 62 Abs. 3, hat die Bestrafung nach § 249 Abs. 1 oder 2 zu erfolgen. Eine Vorstrafe wegen asozialen Verhaltens setzt nicht unbedingt eine solche in der Fassung des 3. StÄG voraus. Entscheidend ist, daß die Vortat nach § 249 StGB bestraft wurde, unabhängig davon, welchen Absatz des § 249 i. d. F. des 3. StÄG das frühere strafbare Verhalten jetzt erfüllt. 17. Die staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht (Abs. 3 und 5) ist keine Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit, sondern eine staatliche Erziehungsmaßnahme (BG Potsdam, Urteil vom 1.4.1969/11 BSB 57/69). Sie wird nicht vom Verbot der Straferhöhung erfaßt und kann deshalb auch noch im Rechtsmittelverfahren ausgesprochen werden. Hat sich der Täter erzieherischer Einwirkung entzogen, sollte stets auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden, weil damit die zuständigen staatlichen Organe das;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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