Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 549

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 549 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 549); 549 Straftaten gegen die staatliche Ordnung 5. Für die Echtheit der Urkunde ist nicht erheblich, ob der Inhalt der Erklärung wahr oder unwahr ist. Eine schriftliche Lüge kann demzufolge auch in einer echten Urkunde geäußert werden, so daß damit die Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nicht erfüllt sind. Strafrechtliche Verantwortlichkeit für derartige Handlungen kann nach §§ 159, 178, 231 oder 242 gegeben sein. 6. Strafrechtliche Verantworlichkeit setzt Vorsatz voraus. Erforderlich ist die Zielstellung, im Rechtsverkehr zu täuschen. Die Täuschung besteht darin, daß der Täter bei dem zu Täuschenden eine Auffassung erzeugen will, die nicht dem tatsächlichen Geschehen oder Zustand entspricht (OG-Urteil vom 19. 5.1972/2 Ust 5/72). 7. Versuch (Abs. 2) liegt vor, wenn mit der Herstellung der unechten Urkunde, der Verfälschung der echten Urkunde oder dem Gebrauchmachen von der unechten oder verfälschten Urkunde mit der im Gesetz genannten Zielstellung begonnen wurde. Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Gebrauch-machens liegt nur vor, wenn die ersten beiden Alternativen des Tatbestandes nicht erfüllt sind. §241 Urkundenvernichtung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde vernichtet, beschädigt, zurückhält oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. 1, Nach Abs. 1 ist das zur Täuschung im Rechtsverkehr ausgeführte Vernichten, Beschädigen, Zurückhalten oder Beiseiteschaffen einer Urkunde strafbar. Das Motiv, Urkunden deshalb zu vernichten, weil befürchtet wird, die Justizorgane könnten aus ihnen möglicherweise fehlerhafte Schlüssse auf das Vorliegen einer anderen Straftat ziehen, schließt die Zielstellung, im Rechtsverkehr täuschen zu wollen, aus (OG-Urteil vom 19. 5.1972/2 Ust 5/72). Die Urkundenvernichtung ist eine spezielle Regelung der Sachbeschädigung. Es werden sowohl echte als auch unechte Urkunden erfaßt. Da sich der Begriff Rechtsverkehr auch auf die Durchführung von Strafverfahren erstreckt, erfüllt die Vernichtung von Urkunden, die als Beweismittel dienen können, den Tatbestand des § 241, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane zu entziehen. 2. Vernichtung liegt vor, wenn der Erklärungsinhalt oder der Aussteller nicht mehr erkennbar sind. Eine Vernichtung der stofflichen Substanz als Träger der Erklärung ist möglich, aber nicht erforderlich. Beschädigung liegt vor, wenn der Inhalt der Erklärung nicht mehr vollständig erfaßt oder wenn der Aussteller nicht mehr zuverlässig identifiziert werden kann. Zurückhalten ist gegeben, wenn die Urkunde in Widerspruch mit bestehenden Rechtspflichten vorübergehend dem Rechtsverkehr entzogen wird. Beiseiteschaffen liegt vor, wenn der unberechtigte Entzug aus dem Rechtsverkehr endgültig erfolgt. 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 549 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 549) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 549 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 549)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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