Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 537

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 537 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 537); 537 Straftaten gegen die staatliche Ordnung §232 2. Die Bestimmung geht davon aus, daß bestimmte Organe kraft Rechtsnormen ausdrücklich ermächtigt sind, Erklärungen mit einer besonderen Versicherung der Wahrheit entgegenzunehmen. Die Erklärung muß nicht vor den zur Entgegennahme befugten Organen erfolgen, sondern kann diesen auch zugesandt oder in einer anderen Weise übermittelt werden. Erweist sich eine solche Erklärung als unwahr und ist die Versicherung entsprechend der in diesen Rechtsnormen vorgeschriebenen Form abgegeben worden, macht sich der Abgebende strafbar. Die in Frage kommenden Organe sind nicht generell zur Entgegennahme solcher Versicherungen ermächtigt. Sie sind dazu nur berechtigt, soweit dies mit der Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben verbunden ist. Die Organe sind in § 231 nicht aufgeführt; ihre Berechtigung zur Entgegennahme derartiger Versicherungen ist in speziellen Einzelregelungen festgelegt (vgl. z. B. § 48 Gesetz über das Personenstandswesen Personenstandsgesetz vom 16. 11. 1956, GBl. I 1956 Nr. 105 S. 1283, i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Personenstandsgesetzes vom 13. 10.1966, GBl. I 1966 Nr. 13 S. 87, § 9 Abs. 2 Gesetz über das Staatliche Notariat Notariatsgesetz vom 5. 2. 1976, GBl. I 1976 Nr. 6 S. 93). 3. Die Stelle muß zur Entgegennahme einer solchen Versicherung gesetzlich befugt sein. Entsprechende Erklärungen von Bürgern untereinander (häufig als eidesstattliche Erklärung bezeichnet) sind ebensowenig strafrechtlich relevant wie noch anzutreffende Erklärungen in Personalfragebogen. Die Versicherung der Wahrheit muß in der dazu vorgeschriebenen Form abgegeben sein und die Kenntnis über ihre Bedeutung und die Folgen der unrichtigen Abgabe vorliegen. Eine entsprechende Belehrung ist anzustreben. In der Regel wird der Erklärende die Richtigkeit seiner Darlegung durch seine Unterschrift bestätigen, die Abgabe der falschen Versicherung ist sowohl mündlich als auch schriftlich möglich. Führen die falschen Angaben des Täters, ohne daß der Tatbestand des § 231 erfüllt ist, dazu, daß eine falsche Urkunde hergestellt wird, ist zu prüfen, ob der Tatbestand des § 242 erfüllt ist. 4. Der Tatbestand setzt voraus, daß der Täter wissentlich falsche Angaben mit dem Ziel der Täuschung im Rechtsverkehr macht. Bedingter Vorsatz ist ausgeschlossen. 5. § 231 kann in Tateinheit mit den §§ 159, 178, 240 oder 242 stehen. Die Möglichkeit, gemäß § 232 Ziff. 1 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, wenn der Täter die falsche Versicherung vor dem Eintritt schädlicher Auswirkungen berichtigt, bedeutet nicht, daß Handlungen nach § 231 nur im Falle des Eintritts schädlicher Auswirkungen strafrechtlich relevant sind. Es sollte jedoch § 3 geprüft werden. § 232 Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Bei vorsätzlich falscher Aussage oder falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Täter 1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, daß schädliche Auswirkungen nicht eingetreten sind; 2. durch die wahrheitsgemäße Aussage oder Versicherung sich oder einen nahen Angehörigen der Möglichkeit der Strafverfolgung aussetzt.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 537 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 537) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 537 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 537)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit vor allen auf die umfassende und qualifizierte L.ösung sämtlicher der Linie obliegenden Aufgaben für die Durchsetzung und Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? noch nicht den ständig steigenden operativen Erfordernissen entspricht. Der Einsatz des Systems ist sinnvoll mit dem Einsatz anderer operativer und operativ-technischer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der und im nichtsozialistischen Ausland, einschließlich Charakter und Basis dieser Organisationen, Vereinigungen und Gruppen. Die Öffentliehkeitswlrksamkelt und der Charakter der Straftat und das möglicherweise daraus resultierende Feindinteresse.

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