Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 486

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 486 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 486); §200 Besonderer Teil 486 der gesamten Persönlichkeit mit zunehmendem Selbstwertgefühl. Überheblichkeit, gesteigertem Selbstvertrauen, Spontaneität, Beeinflußbarkeit, Urteilsschwäche, gestörter Urteilsfähigkeit und Verlust der Selbstkontrolle stets und unabhängig von der Art des gefährdeten Fahrzeugs von einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,0 %o an gegeben. Bei einem solchen Befund bedarf es keiner weiteren Beweiserhebungen zur Frage der erheblichen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Medizinisch gesehen liegt absolute Fahruntüchtigkeit auch bei „Restalkoholwerten“ ab 1,0 %o vor. Die Fahrtüchtigkeit kann auch erheblich beeinträchtigt sein, wenn die Alkoholkonzentration unter 1,0 %o liegt, sofern sich dies aus dem Fahrverhalten des Fahrzeugführers oder aus einem medizinischen Gutachten ergibt. 4. Es muß eine allgemeine Gefahr für das Leben und die Gesundheit mindestens eines anderen Menschen verursacht werden. Sie liegt dann vor, wenn die reale Möglichkeit des Eintritts von Personenschäden besteht. Das muß sich aus der Prüfung des Zusammenhanges und der wechselseitigen Bedingungen des konkreten Verkehrsgeschehens ergeben. Dazu gehört die Berücksichtigung folgender Umstände: Verkehrsdichte, Straßenart und Straßenzustand, Witterungs- und Sichtverhältnisse, Fahrverhalten, Ort und Zeit der Pflichtverletzung, Art des gefahrenen Fahrzeuges, Fahrgeschwindigkeit und Dauer der Fahrt (vgl. OGNJ 1973/7, S. 207, OGNJ 1976/19, S. 592, OGNJ 1978/2, S. 90, OGNJ 1978/5, S. 231). Sie ist auch dann gegeben, wenn der Gefährdete den Eintritt eines Personenschadens verhindert, indem er den tatsächlich bestehenden und von ihm erkannten Gefahrenbereich verläßt (Radfahrer verließ einen 30 cm breiten, als Fahrbahn benutzten Gehweg, als ihm ein Mopedfahrer (2,3 %o) mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h entgegen kam, ohne Anstalten zu machen, langsamer zu fahren oder auszuweichen) (vgl. OGNJ 1978/2, S. 90). An Hand des wechselseitigen Zusammenhangs dieser Bedingungen sowie des Fahrverhaltens ist festzustellen, ob tatsächlich die Möglichkeit der Schädigung anderer Menschen bestand. Eine allgemeine Gefahr liegt nicht vor, wenn einem Radfahrer, der mit mäßigem Tempo fahrend die äußerste rechte Straßenseite benutzt, auf der Gegenfahrbahn zwei Pkws begegnen, denen er keinerlei erkennbaren Anlaß bietet, in irgendeiner Weise (z. B. durch Ausweichen) auf seine Fahruntüchtigkeit zu reagieren (vgl. OGNJ 1976/19, S. 592). Ein Radfahrer, der dem Stoppsignal eines Funkstreifenwagens nicht Folge leistet, sondern flüchtet und vom Funkstreifenwagen verfolgt wird, verursacht ebenfalls keine allgemeine Gefahr, wenn er keine weiteren Teilnehmer gefährdet (vgl. OGNJ 1971/20, S. 620). Im Bahn- und Luftverkehr liegt eine allgemeine Gefahr schon dann vor, wenn der Betreffende trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner Fähigkeit, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen, in diesen Verkehrsbereichen ein Fahrzeug führt oder sicherungsdienstliche Handlungen ausführt. In diesen Verkehrsbereichen ist ein Unfall oft mit katastrophalen Folgen verbunden. Auch die hier bestehenden technischen Besonderheiten (z. B. die größeren Lasten und längeren Bremswege bei der Eisenbahn) führen viel schneller zu Gefährdungen als im Straßenverkehr. Betriebseisenbahner sowie Verantwortliche für die Sicherung des Flug- und Schiffsverkehrs, deren Fähigkeit, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, infolge Alkoholgenusses erheblich beeinträchtigt ist, sind zu einem den Belangen der Sicherheit Rechnung tragenden kollektiven Zusammenwirken außerstande. Die Kompensierung von Fehlhandlungen im Rahmen des Sicherheitssystems schließt das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr nicht aus (vgl. OGNJ 1975/2, S. 55).;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 486 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 486) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 486 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 486)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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