Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 464

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 464 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 464); § 191 b Besonderer Teil 464 7. Ein schwerer Fall (Abs. 3) liegt vor, wenn durch die umweltgefährdenden Handlungen ein erheblicher Gesundheitsschaden (vgl. § 193 Anm. 9) oder der Tod eines Menschen verursacht wird. Diese Folgen müssen fahrlässig herbeigeführt werden 8. § 191 a StGB und § 12 Giftgesetz vom 7. 4. 1977 (GBl. I 1977 Nr. 10 S. 103) können tateinheitlich erfüllt werden. § 191 b (1) Wer fahrlässig eine im § 191 a genannte Handlung begeht und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeiführt, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. (2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden fahrlässig verursacht, wird mit öffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bewährung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde der Tod eines Menschen fahrlässig verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bewährung zü erkennen. (3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn 1. mehrere Menschen getötet werden oder 2. die Handlung auf einer rücksichtlosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt. In schweren Fällen wird der Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erhöht werden. 1. Nach Abs. 1 tritt strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Verursachung einer Umweltgefahr auch ein, wenn die in § 191 a Abs. 1 genannten Handlungen fahrlässig begangen werden und dadurch fahrlässig eine Gemeingefahr herbeigeführt wird. 2. Absatz 2 erfaßt die Handlungen, bei denen der Täter durch die fahrlässige Verunreinigung fahrlässig einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen verursacht hat (vgl. § 193 Anm. 9). 3. Ein schwerer Fall (Abs. 3) liegt vor, wenn durch die Tat fahrlässig mehrere Menschen getötet werden oder die Handlung auf einer rücksichtslosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft beruht oder der Täter seine Sorgfaltspflichten in besonders verantwortungsloser Weise verletzt hat. Zu den Anwendungsvoraussetzungen des schweren Falles vgl. § 193 Anm, 10. 4. Da § 191 b ausschließlich als Fahrlässigkeitsdelikt ausgestaltet ist, ist der Versuch im Gegensatz zu § 191 a nicht strafbar. 5. Tateinheit mit §§ 167, 193 StGB und § 13 Giftgesetz ist möglich.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 464 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 464) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 464 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 464)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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