Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 41

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 41 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 41); 41 Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gefährliche Handlungen als Verbrechen bezeichnet werden. Bei der Beurteilung von Straftaten als Vergehen oder Verbrechen handelt es sich darum, die Tat nach einer allseitigen Wertung ihres antisozialen Charakters der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen. Eine Handlung kann nur ein Vergehen oder ein Verbrechen sein. 4. Straftaten können nur Handlungen sein, d. h. objektivierte menschliche Verhaltensweisen. Bloße Vorstellungen und Gesinnungen sind nicht strafbar. Unter Handlungen versteht das StGB sowohl das aktive Tun (z. B. Wegnahme einer Sache gemäß § 158 oder das Inbrandsetzen eines Gebäudes gemäß § 185) als auch das Unterlassen (z. B. das Unterlassen der Hilfeleistung gemäß § 119). Strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterlassens besteht nur, wenn der Täter zu einem bestimmten Tun, z. B. zur Hilfeleistung, zur Abwendung von Gefahren, zum Erstatten von Meldungen, zur Anzeige und dgl. verpflichtet ist (zum Begriff der Pflichten vgl. § 9). 5. Straftaten können nur schuldhaft begangene Handlungen sein. Der Straftatbegriff des StGB entspricht somit dem Schuldprinzip, das dem sozialistischen Strafrecht zugrunde liegt. (Zum Problem der Schuld vgl. Anm. zu § 5 ff.) 6. Straftaten können nur Handlungen sein, die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, d. h. die in sich die Merkmale des Tatbestands einer Strafrechtsnorm enthalten. Damit verwirklicht das StGB das Prinzip der Gesetzlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. 7. Absatz 2 gibt eine inhaltliche Charakterisierung der Vergehen. Ihre bestimmende Eigenschaft ist die Gesellschaftswidrigkeit. Die Gruppe der Ver- gehen umfaßt die übergroße Mehrheit der Straftaten. Die Vergehen in unserer Gesellschaft resultieren aus dem Vorhandensein und Wirken der mannigfaltigen Überreste und Einflüsse der Ausbeuterordnung im Denken und Verhalten sowie in den Lebensumständen der Menschen. Sie sind Ausdruck von Spontaneität, Gesellschaftsblindheit oder anarchistischer Denk- und Verhaltensweisen. Sie sind Auswirkungen von Schwierigkeiten bei der Entwicklung des Verantwortungsbewußtseins gegenüber den gesellschaftlichen Pflichten, bei der Aneignung sozialistischer Verhaltensnormen, bei der Gestaltung sozialistischer Beziehungen zur Gesellschaft, zum Kollektiv und zu anderen Menschen. Vergehen resultieren nicht aus antagonistischen Widersprüchen zwischen sozialen Gruppen oder Klassen. Die Ursache; der Vergehen werden infolge der mannigfaltigen Einflüsse des imperialistischen Systems ständig genährt oder neu belebt, wodurch ihre Überwindung erschwert wird. Mit seiner Anpassiyigsstrategie bildet der Imperialismus ständig neue raffinierte Formen zur ideologischen Beeinflussung der Menschen in der sozialistischen Gesellschaft heraus. Diese äußern sich z. B. in Egoismus und Raffgier sowie im Streben, sich auf Kosten der Gesellschaft zu bereichern, ferner in Herzlosigkeit und Rücksichtslosigkeit in den menschlichen Beziehungen. Diese Einflüsse spielen beispielsweise eine wichtige Rolle bei Eigentumsvergehen, Körperverletzungen und bei fahrlässig begangenen Straftaten. 8. Für Vergehen ist charakteristisch, daß sie über den Rechts- oder Disziplinverstoß hinaus bestimmte Schäden für einzelne Bürger oder für gesellschaftliche Interessen oder bestimmte Gefahrenzustände herbeiführen. Daher präzisiert Abs. 2 die Gesellschaftswidrigkeit dahin, daß Vergehen Handlungen sind, welche die Rechte und Interessen der Bürger, die gesellschaftliche und Staat-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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