Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 386

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 386 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 386); §151 Besonderer Teil 386 §151 Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung bestraft. 1. Gleichgeschlechtliche Handlungen sind geeignet, die Herausbildung sexual-ethischer Normen und Wertvorstellungen und die normale sexuelle Entwicklung junger Menschen zu beeinträchtigen und die Aufnahme von Partnerbeziehungen zum anderen Geschlecht zu erschweren oder zu verhindern. Mit dem gesetzlich normierten Schutz Jugendlicher beiderlei Geschlechts wird der Erkenntnis entsprochen, daß durch die Vornahme gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen Erwachsener männliche und weibliche Jugendliche gleichermaßen in ihrer sittlichen und sexuellen Entwicklung gefährdet sind (vgl. OGNJ 1968/18, S. 568). Es werden Jugendliche beiderlei Geschlechts vor sexuellen Handlungen gleichgeschlechtlicher Erwachsener geschützt und gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachse- nen nur noch unter den Voraussetzungen des § 122 bestraft (OG-Urteil vom 3. 2.1972/3 Zst 2/72). 2. Täter kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein. 3. Objektiv ist erforderlich, daß es zur Vornahme sexueller Handlungen mit Jugendlichen gleichen Geschlechts gekommen ist. Vom Tatbestand werden alle sexuellen Handlungen erfaßt, z. B. unsittliches Berühren, gegenseitige Onanie, geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen (zur sexuellen Handlung vgl. § 122 Anm. 2). 4. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus, der auch die Kenntnis des jugendlichen Alters des gleichgeschlechtlichen Partners umfassen muß. §152 Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten (1) Verwandte in gerader Linie, die miteinander Geschlechtsverkehr durchfüh- ren, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Jugendliche sind strafrechtlich nicht verantwortlich. (2) Geschwister, die miteinander Geschlechtsverkehr durchführen, werden mit Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei Jugendlichen kann von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. 1. Der Tatbestand ist erfüllt; wenn es objektiv zum Geschlechtsverkehr zwischen den im Gesetz genannten Verwandten gekommen ist. Verwandte gerader Linie (Abs. 1) sind Kinder, Eltern, Großeltern (§ 79 FGB). Sexuelle Handlungen erfaßt der Tatbestand nicht. 2. Strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt Vorsatz voraus. Der Täter muß die bestehenden verwandtschaftlichen Beziehungen kennen. 3. Jugendliche, die Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen Verwandten;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 386 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 386) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 386 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 386)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung. Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Linie Untersuchung zur verbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Dio rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dions toinheiten der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , um die operativen Belange Staatssicherheit zu sichern; Gewährleistung der erforderlichen Informationsbeziehungen, um bei Fahndungserfolgen in dem von mir dargelegten Sinne die auftraggebenden operativen Linien und Diensteinheiten strikt zu gewährleisten. Im Zusammenhang mit der Aufnahme der Tätigkeit des zentralen Aufnahmeheimes der für Erstzuziehende und Rückkehrer hat die Linie in enger Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit die möglichen feindlichen Aktivi- täten gegen die Hauptverhandlung herauszuarbeiten, um sie vorbeugend verhindern wirksam Zurückschlagen zu können.

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