Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 354

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 354 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 354); §134 Besonderer Teil 354 rung, mit Geldstrafe, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. (3) Wer sich an einer Zusammenrottung von Personen beteiligt, die in öffentliche Gebäude gewaltsam eindringen oder unbefugt darin verweilen, wird mit Freiheitsstrafe b'is zu fünf Jahren, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft. Anmerkung: Der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln kann in leichten Fällen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. 1. Absatz 1 schützt die Rechte und Interessen der Bürger an der ungestörten Nutzung ihrer Wohnung, anderer Räumlichkeiten und umschlossener Grundstücke. Er sichert damit das verfassungsmäßig garantierte Recht der Bürger auf Unverletzlichkeit ihrer Wohnung (Art. 37 Abs. 3 Verfassung). 2. Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die auf der Grundlage einer staatlichen Zuweisung oder Genehmigung und eines bestehenden Eigentumsrechts, Mietverhältnisses oder anderen Rechtsverhältnissen der persönlichen Nutzung des Berechtigten dienen. Dazu gehören auch einzelne in sich abgeschlossene Teil- oder Untermietbereiche sowie die dazu gehörenden Nebenräume (Keller, Boden, Abstellräume, Bad usw.). Neben der Wohnung erfaßt der Tatbestand alle anderen Räumlichkeiten, z. B. die Geschäfts- und Gewerberäume, Lauben, Wochenendhäuser usw., die der Bürger rechtmäßig besitzt. Unter den Begriff des Raumes ist auch der Innenraum von Fahrzeugen (Pkw, Wasserfahrzeuge usw.) zu fassen. 3. Umschlossene Grundstücke sind solche, die durch Zäune, Mauern oder andere Umgrenzungen gekennzeichnet sind, um unbefugten Personen den Zutritt zu verwehren (z. B. Gärten, Baustellen, Tiergehege). Auch für sie ist ein rechtmäßiger Besitz Voraussetzung für den strafrechtlichen Schutz. 4. Zum unberechtigten Eindringen gehören das Betreten ohne Berechtigung, das Einschleichen oder Einsteigen durch nicht verschlossene Öffnungen, das Betreten nach dem öffnen verschlossener Zugänge mit Schlüsseln oder mit Werkzeugen oder Schlüsseln, die nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt sind. Das Eindringen ist unberechtigt, wenn der Täter keine gesetzliche Befugnis oder ein vertragliches Recht dafür hat. 5. Unbefugtes Verweilen liegt vor, wenn der weitere Aufenthalt in der Wohnung usw. dem Willen des Berechtigten widerspricht. Das ist auch dann gegeben, wenn der Berechtigte zunächst dem Verweilen in den Räumlichkeiten eingewilligt hat, jedoch im Verlaufe des Aufenthalts, z. B. wegen ungebührlichen Verhaltens des Täters, den Widerruf dieser Einwilligung zu erkennen gibt. 6. Der Hausfriedensbruch nach Abs. 1 ist eine Verfehlung. Gemäß § 3 der 1. DVO zum EGStGB/StPO beraten und entscheiden darüber nur die gesellschaftlichen Gerichte. Der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (vgl. § 6 OWVO). 7. Absatz 2 regelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen vorsätzlichen Hausfriedensbruchs unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder bei mehrfacher Begehung. Damit wird sowohl die Tat nach Abs. 1 als auch der Hausfriedensbruch in öffentlichen Gebäuden, Grundstücken oder Verkehrsmitteln erfaßt.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 354 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 354) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 354 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 354)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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