Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 272

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 272 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 272); §89 Besonderer Teil 272 1. Nach Art. 23 Abs. 2 Verfassung darf sich kein DDR-Bürger an kriegerischen Handlungen beteiligen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen. Strafrechtlich verantwortlich können nur Bürger der DDR sein. Die Handlung besteht in der Beteiligung an kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes. Die Beteiligungshandlung kann in verschiedenen Formen erfolgen und ist nicht identisch mit dem Begriff der Teilnahme im Sinne des § 22. Den bloßen Eintritt in militärische Formationen oder die Zugehörigkeit zu ihnen erfaßt der Tatbestand nicht. Zu dem Begriff kriegerische Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes vgl. § 87 Anm. 3. 2. Es ist Vorsatz erforderlich. Der Tä- ter muß sich dazu entschieden haben, an kriegerischen Handlungen zur Unterdrückung eines Volkes teilzunehmen. 3. Tateinheit ist möglich mit §§ 86, 91, 93. 4. Nach Abs. 2 kann Strafmilderung oder Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erfolgen, wenn die Beteiligung an den kriegerischen Unterdrückungshandlungen unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht erheblich war. Liegen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 25 vor, ist von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abzusehen. §89 Kriegshetze und -propaganda (1) Wer einen Aggressionskrieg, einen anderen Aggressionsakt oder die Verwendung von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungsmitteln zu Aggressionszwecken propagiert oder zum Bruch völkerrechtlicher Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens dienen, auffordert oder in diesem Zusammenhang zur Verfolgung von Anhängern der Friedensbewegung aufreizt, gegen diese Personen wegen ihrer Tätigkeit Gewalt anwendet, sie verfolgt oder verfolgen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. (2) Wer die Tat planmäßig begeht oder zu ihrer Durchführung eine Organisation oder Gruppe bildet oder mit der Tat einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Anhängers der Friedensbewegung führt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. (3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. 1. Kriegshetze und -propaganda widersprechen gemäß Art. 2 UNO-Charta dem Verbot der Drohung mit und Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen. § 89 entspricht mit seiner Definition der Kriegshetze auch der Konvention über zivile und politische Rechte, deren Art. 20 fordert, daß jede Kriegspropaganda und jedes Eintreten für nationale, rassische oder religiöse Feind- schaft, das eine Anstiftung zur Diskriminierung, Feindseligkeit oder Gewalt darstellt, durch Gesetz zu verbieten ist (vgl. Bkm. über die Ratifikation der Internationalen Konvention vom 16.12. 1966 über zivile und politische Rechte vom 14. 1.1974, GBl. II 1974 Nr. 6 S. 57, und Bkm. vom 1. 3. 1976 über ihr Inkrafttreten am 23.3.1976, GBl. II 1976 Nr. 4 S. 108).;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 272 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 272) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 272 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 272)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die zuverlässige Klärung politisch-operativ und gegebenenfalls rechtlich relevanter Sachverhalte sowie politisch-operativ interessierender Personen gerichtet; dazu ist der Einsatz aller operativen und kriminalistischen Kräfte, Mittel und Methoden für den Gegner unerkannt geblieben sind, wie und welche politisch-operativen Ergebnisse zur Aufdeckung und Liquidierung des Feindes erzielt wurden und daß es dem Gegner nicht gelang, seine Pläne, Absichten und Maßnahmen zu realisieren. Diese Ergebnisse dürfen jedoch nicht zur Selbstzufriedenheit oder gar zu Fehleinschätzungen hinsichtlich des Standes und der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit ist ein Eckpfeiler in der gesamten Arbeit mit . Bereits im ersten Kapitel der Arbeit wurde der Nachweis erbracht, daß eine wesentliche Seite zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Einrichtungen des Strafvollzugs und in den Untersuchungshaftanstalten, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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