Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 241

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 241 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 241); 241 strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher Bei der Anwendung dieser Maßnahme sind die Gründe für das Entziehen von den auferlegten Pflichten zu beachten. Dabei sind die Fähigkeiten und Eigenschaften des Jugendlichen zu berücksichtigen, da die Erfüllung der Pflichten auch davon abhängt. Antrag auf Ausspruch der Jugendhaft können insbesondere das bürgende Kollektiv bzw. der Einzelbürge stellen (§ 345 Abs. 2 StPO). Das Gericht prüft in einer mündlichen Verhandlung (§ 345 Abs. 3 StPO), ob sich der Jugendliche den ihm auferlegten Pflichten entzogen hat, und entscheidet durch Beschluß. Jugendhaft ist auch zulässig, wenn der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet hat (vgl. § 79 Abs. 1). Zum Vollzug vgl. § 74 StGB und § 19 StVG. Die sich aus Abs. 4 ergebenden Konsequenzen sind mit Ausnahme der Bindung an den Arbeitsplatz nur ein Jahr nach Rechtskraft des Urteils möglich. Strafen ohne Freiheitsentzug 8 71 Grundsatz Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Berücksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher können Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind. 1. Strafen ohne Freiheitsentzug nehmen im System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher einen wichtigen Platz ein. Sie umfassen die Verurteilung auf Bewährung, die Geldstrafe und den öffentlichen Tadel, nicht dagegen die Auferlegung besonderer Pflichten nach § 70. 2. Auch bei Jugendlichen gelten die §§ 30 bis 37. Dabei sind die in §§ 71, 72 und 73 geregelten Besonderheiten zu berücksichtigen (Satz 1). Während § 72 die Möglichkeiten zur Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung nach § 33 bei jugendlichen Straftätern ergänzt und erweitert, wird mit § 73 eine Begrenzung der nach § 36 zulässigen Höhe der Geldstrafe vorgenommen. Für den öffentlichen Tadel gelten keine Besonderheiten. 3. Sind im verletzten Gesetz Strafen ohne Freiheitsentzug nicht angedroht, können sie gemäß Satz 2 bei Vergehen Jugendlicher ausgesprochen werden. Damit ist eine zusätzliche Differenzierungsmöglichkeit gegeben, um bei Vorliegen besonderer schuldmindernder Umstände anstelle einer Strafe mit Freiheitsentzug eine solche ohne Freiheitsentzug aussprechen zu können (z. B. bei § 121 Abs. 1, § 126). Satz 2 ist dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umstände eine Strafverschärfung vorsieht und deshalb auch bei Vergehen ausschließlich Strafen mit Freiheitsentzug androht (z. B. § 122 Abs. 3, § 128, § 213 Abs. 3). In diesen Fällen ist vielmehr auch bei jugendlichen Straftätern zu prüfen, ob eine außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 vorliegt und deshalb auf eine Strafe ohne Freiheitsentzug erkannt werden . kann. Dabei sind die entwicklungsbedingten Besonderheiten zu berücksichtigen. Sie müssen jedoch in richtiger Beziehung zu allen objektiven und subjektiven Umständen gesetzt werden, die die Schwere der Tat charakterisieren. 16 StGB Kommentar;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 241 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 241) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 241 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 241)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

In Abhängigkeit von der Persönlichkeit des Beschuldigten und von der Bedeutung der Aussagen richtige Aussagen, die Maßnahmen gegen die Feindtätig-keit oder die Beseitigung oder Einschränkung von Ursachen und Bedingungen für derartige Erscheinungen. Es ist eine gesicherte Erkenntnis, daß der Begehung feindlich-negativer Handlungen durch feindlich-negative Kräfte prinzipiell feindlich-negative Einstellungen zugrunde liegen. Die Erzeugung Honecker, Bericht an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag, Berlin Erich Honecker, Die Aufgaben der Parteiorganisationen bei der weiteren Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages der - Referat auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung, Geheime Verschlußsache Referat des Ministers für Staatssicherheit auf der Zentralen Aktivtagung zur Auswertung des Parteitages der im Staatssicherheit , Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Richtlinie über die Operative Personenkontrolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung über das pol itisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische irkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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