Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 21

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 21 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 21); 21 Grundsätze des sozialistischen Strafrechts Art. 2 tive gesellschaftliche Möglichkeit und Notwendigkeit besteht, straffällig gewordene Gesellschaftsmitglieder durch Bewährung und Wiedergutmachung und gestützt auf die kollektiv-erzieherische Kraft der Werktätigen zu gesellschaftlich verantwortungsgemäßem Verhalten zu führen und so den Weg zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft finden zu lassen, sofern das vom Straftäter nicht selbst durch ein schwerstes Verbrechen verwirkt wurde. 3. Das mit Art. 2 normierte Prinzip der persönlichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird im Strafgesetzbuch sowohl mittels der materiellen Straftat-und Schuldkonzeption (§ 1 ff. u. 5 ff.) als auch durch das im 3. Kapitel des Allgemeinen Teils geregelte differenzierte System der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit weiter konkretisiert. Diese setzen ihrerseits verbindliche Maßstäbe für eine dem Grundsatz des Art. 2 entsprechende Anwendung der Strafrechtsnormen des Besonderen Teils. In Wechselwirkung mit diesen Normen sowie den Grundsätzen besonders der Art. 3, 4 und 5 widerspiegelt und regelt Art. 2 die persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit als ein spezifisches gesellschaftliches Verhältnis, das aus der Begehung einer Straftat zwischen dem Gesetzesverletzer einerseits und der sozialistischen Gesellschaft und ihrem Staat andererseits erwächst und das gleichermaßen dem Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Bürger, der Vorbeugung von Straftaten sowie der gesellschaftlichen Disziplinierung und Erziehung des Straftäters dient. Die Funktion der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als gesellschaftliches Verhältnis, das durch die Entscheidung des Gerichts über Schuld und Verantwortlichkeit des Straftäters als Rechtsverhältnis zur Geltung gebracht wird, äußert sich in erster Linie in spezifi- schen Anforderungen an die Person des Straftäters, ebenso aber auch in Anforderungen an die staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte in dem von der Straftat berührten Gesellschaftsbereich. Diese Anforderungen zielen darauf ab: notwendige Bedingungen für die gesellschaftliche Disziplinierung und Erziehung des Straftäters sowie dessen Einbeziehung bzw. Wiedereingliederung als gleichberechtigtes und -verpflichtetes Gesellschaftsmitglied zu setzen; den sich in der Straftat zwischen Straftäter und Gesellschaft äußernden Konflikt in seiner konkreten individuellen und sozialen Bedingtheit bloßzulegen und durch Bewährung und Wiedergutmachung auszuräumen; den mit der Straftat sichtbar gewordenen Faktoren künftig möglicher Konflikte nachzugehen und wirksam zu begegnen. 4. Absatz 2 charakterisiert die auf die Person des Straftäters bezogenen Elemente der strafrechtlichen Verantwortlichkeit: a) Die nachdrückliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Straftäter, die durch das gerichtliche Urteil über dessen persönliche Schuld und Verantwortlichkeit erfolgt, die damit ausgesprochenen Straf- bzw. Erziehungsmaßnahmen sowie die mit ihrer Verwirklichung unmittelbar verbundene disziplinie-rend-erzieherische Einflußnahme der verantwortlichen staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte. Diese Einwirkung hat vor allem die verbindliche Forderung an den Straftäter zum Inhalt, seine Tat vor der Gesellschaft wiedergutzumachen, sich zu bewähren und so für ein künftig gesellschaftsgemäßes Verhalten persönlich Gewähr zu leisten. b) Die persönliche Pflicht und Leistung des Straftäters zur Wiedergutmachung seiner Tat und zu seiner Be-;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens. Sie wird nicht nur getroffen, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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