Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 193

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 193 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 193); 193 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §48 milderung nach § 62 Abs. 1 und 2 Geldstrafe oder öffentlicher Tadel zur Anwendung kommen, b) Gemäß § 249 ist es möglich, zusätzlich Aufenthaltsbeschränkung auch auszusprechen, wenn auf Haftstrafe erkannt wird (im allgemeinen nach § 51 Abs. 1 nur neben Freiheitsstrafe und Verurteilung auf Bewährung). Das trifft jedoch nicht zu, wenn von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt wird (§ 249 Abs. 3). In den Fällen, in denen diese Zusatzstrafen vorgesehen sind, gelten jedoch die sonstigen Regelungen von § 51 und § 52 Abs. 1 und 2 über Dauer, Inhalt und Beendigung dieser Zusatzstrafe, soweit nichts anderes bestimmt'wird. Zusatzstrafen erhöhen die erzieherische Wirkung der Hauptstrafe. Sie können nur in Verbindung mit einer Hauptstrafe, jedoch auch mehrfach nebeneinander ausgesprochen werden (vgl. § 23 Anm. 2). Sie müssen jedoch immer im angemessenen Verhältnis zur Hauptstrafe stehen. Für Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach § 61 (vgl. „22. Plenartagung des Obersten Gerichts. Probleme der Strafzumessung“, NJ 1969/9, S. 264, Bericht des Präsidiums an die 2. Plenartagung des Obersten Gerichts, NJ 1972/9, Beilage 2). Sie sind beim Vorliegen der in § 23 Abs. 2 genannten Voraussetzungen auszusprechen, wenn Charakter und Schwere der konkreten Straftat dies erfordern. Auf ihre Anwendung darf nicht deshalb verzichtet werden, weil auf sie bereits im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung erkannt wurde, es sei denn, es wurden in den gesetzlich zulässigen Fällen zeitlich unbegrenzte Maßnahmen ausgesprochen. Mehrere gleiche begrenzte Zusatzstrafen sind wie mehrere gleiche Hauptstrafen zu verwirklichen (OG-Urteil vom 23.10.1973/3 Zst 22/73). Wird eine neue Hauptstrafe festgesetzt, unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils, ist auch die mit einer Freiheitsstrafe ausgesprochene Zusatzstrafe zu berücksichtigen. Es ist gesetzlich nicht zulässig, daß sie wegfällt oder gemindert wird. Jedoch kann auf Grund der Gesamtumstände, insbesondere der erneuten Straftat, auf eine schwerere Zusatzstrafe erkannt werden, z. B. Erhöhung der Frist einer zeitlich begrenzten oder Ausspruch zeitlich unbegrenzter bzw. einer neuen Zusatzstrafe (vgl. BG Suhl, NJ 1972/8, S. 242). Bei Zusatzstrafen gegenüber Jugendlichen gelten die Bestimmungen des 5. Abschn. mit folgenden Besonderheiten: a) Eine Aufenthaltsbeschränkung ist nur zulässig, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 3 vorliegen. b) Das Verbot bestimmter Tätigkeiten, die Vermögenseinziehung und die Aberkennung staatsbürgerlicher Rechte dürfen nicht angewandt werden (§ 69 Abs. 4). Keine Zusatzstrafen, sondern besondere rechtliche Maßnahmen sind die Einziehung des Mehrerlöses (§ 170 Abs. 4), Einziehung von Waffen u. ä. (§ 209), Einziehungen durch die Sicherheitsund andere staatliche Organe nach den Bestimmungen zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, staatliche und gesellschaftliche Erzie-hungs- und Kontrollmaßnahmen (§§47, 48), staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht (§ 249 Abs. 3). 13 StGB Kommentar;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 193 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 193) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 193 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 193)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen operativen-Linien und Diensteinheiten Entscheidungen vorzubereiten, wie diese Aufgaben und Probleme insgesamt einer zweckmäßigen Lösungzugeführt werden sollen, welche politisch-operativen Maßnahmen im einzelnen notwendig sind.

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