Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 177

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 177 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 177); 177 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 9. Die Rückfallbestimmungen müssen unterschieden werden von den Tatbeständen, die für mehrfache Begehung von gleichen Straftaten strengere Strafen androhen. Wiederholte Verübung von Straftaten, ohne daß der Täter dafür in der Zwischenzeit bestraft wurde, ist kein Rückfall. Teilweise gibt es im StGB kombinierte Tatbestände, die sowohl für den Rückfall (mit vorangegangener Bestrafung) als auch für die mehrfache Begehung schwerere Strafen vorsehen. Es können dann eine der beiden Alternativen oder auch beide vorliegen (z. B. § 121 Abs. 2 Ziff. 3.) 10. Bei der Anwendung der Rückfallbestimmungen ist zu beachten, daß eine mehrfache Strafschärfung aus demselben Grund unzulässig ist (§ 61 Abs. 3). Wird eine von ihrer materiellen Schwere her im Verfehlungsbereich liegende Eigentumsstraftat erst durch den Umstand der wiederholten Straffälligkeit des Täters zum Vergehen, so kann auf dieses Vergehen Abs. 1 nicht angewandt werden. Die gleichen Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vergehen begründen, können nicht noch einmal für die Begründung eines Verbrechens herangezogen werden (OGNJ 1972/21, S. 651). Ist die Handlung jedoch aus anderen Gründen keine Verfehlung, sondern ein Vergehen, kann der Rückfalltatbestand angewandt werden. Absatz 2 kann keine Anwendung fin- den, wenn erst die Rückfälligkeit dazu führt, das an sich vorliegende Vergehen als Verbrechen zu bewerten. Nur wenn in solchen Fällen ein weiterer gesetzlich vorgesehener Strafschärfungsgrund vorliegt, liegen die Voraussetzungen von Abs. 2 vor, beispielsweise wenn ein wegen eines Verbrechens nach § 121 Abs. 1 vorbestrafter Täter eine oder mehrere erneute Straftaten nach § 121 Abs. 2 oder 3 bzw. § 122 Abs. 3 oder 4 begeht, die die Schwere eines Verbrechens durch die dort genannten Kriterien und nicht durch die Rückfälligkeit erlangen (vgl. OGNJ 1976/17, S. 526). 11. Rückfallbegründend sind auch Verurteilungen durch ausländische Gerichte, wenn diese im Strafregister der DDR eingetragen (vgl. § 3 StRG) und bei ihnen die Voraussetzungen des § 44 gegeben sind. 12. Im Urteilstenor ist zum Ausdruck zu bringen, daß die Verurteilung wegen einer Straftat im Rückfall erfolgt. Es genügt nicht, lediglich die Gesetzesbestimmungen anzuführen, da es im StGB eine Reihe von Paragraphen gibt, die sowohl unter Rückfallvoraussetzungen als auch ohne diese erfüllt werden können (z. B. § 122 Abs. 3 Ziff. 3). Das ist auch für eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Strafregistereintragung von Bedeutung (vgl. NJ 1976/13, S. 653). §45 Strafaussetzung auf Bewährung (1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bewährungszeit von einem Jahr bis zu fünf Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Berücksichtigung der Umstände der Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist. (2) Kollektive der Werktätigen können die Bürgschaft für Verurteilte übernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu übernehmen, die 12 StGB Kommentar;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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