Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 170

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 170 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 170); §41 Allgemeiner Teil 170 2. Die in Abs. 1 festgelegte Mindestdauer der Freiheitsstrafe von sechs Monaten berücksichtigt, daß dieser Zeitraum für wirksame Erziehungsmaßnahmen im Strafvollzug grundsätzlich notwendig ist. Nur ausnahmsweise kann eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzten Strafrechtsnormen auch Strafen ohne Freiheitsentzug androhen (Abs. 2). In diesen Fällen handelt es sich um Straftaten von geringerer Tatschwere, die auf Grund ihrer objektiven Schädlichkeit eine Strafe ohne Freiheitsentzug rechtfertigen würden, das strafbare Verhalten aber Ausdruck einer verfestigten ablehnenden Haltung gegenüber den gesellschaftlichen Wertnormen ist. Dies kann seinen Ausdruck finden in schlechter Einstellung zur Arbeit als Anlaß zu Auseinandersetzungen und Disziplinarmaßnahmen, negativem Frei-zeitverhalten, in der Begehung von Ordnungswidrigkeiten usw. (vgl. OGNJ 1971/22, S. 683, „22. Plenartagung des Obersten Gerichts. Probleme der Strafzumessung“, NJ 1969/9, S. 270, Ziff. 9). Der Grund für die Anwendung einer solchen Freiheitsstrafe liegt im Persönlichkeitsbereich des Täters und den subjektiven Beziehungen zur Tat. Beispielsweise kann die Anwendung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten geboten sein, wenn der Täter bereits vorbestraft ist, ohne daß die §§ 43, 44 oder die schweren Fälle der Tatbestände des Besonderen Teils zur Anwendung kommen, bisherige andere gesellschaftliche Einwirkungen auf den Täter erfolglos geblieben sind oder sich in den subjektiven Beziehungen des Täters zur Tat ausdrückt, daß eine Strafe ohne Freiheitsentzug zur wirksamen Erziehung und Umerziehung nicht ausreichend ist (besonders egoistische Motive, verfestigte negative Einstellungen zu den gesetzlich geschützten gesellschaftlichen Interessen, große Intensität des Täterwillens (vgl. OGNJ 1972/18, S. 554). Zur Anwendung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten bei wiederholten Eigentumsvergehen mit geringfügigem Schaden vgl. Stadtgericht Berlin, Hauptstadt der DDR, NJ 1973/8, S. 244. (Zur Abgrenzung von der Haftstrafe vgl. §41). 3. Im Urteil ist gemäß Abs. 2 Satz 2 besonders zu begründen, warum in diesem Fall eine Strafe ohne Freiheitsentzug nicht ausreicht. 4. Die Höchstgrenzen der Freiheitsstrafe bei Vergehen sind soweit nicht die Tatbestände noch niedrigere Obergrenzen festlegen gemäß § 1 Abs. 2 zwei Jahre, bei besonders schweren fahrlässigen Vergehen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen fünf bzw. acht Jahre. 5. Absatz 3 regelt die Berechnung der Freiheitsstrafe. Danach darf die Freiheitsstrafe nur nach Jahren und vollen Monaten berechnet werden, nicht aber nach Wochen und Tagen. §41 Haftstrafe (1) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverzüglichen und nachdrücklichen Disziplinierung des Täters notwendig ist. Haftstrafe wird für die Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen. (2) Während des Vollzuges der Haftstrafe ist gesellschaftlich nützliche Arbeit zu leisten. (3) Die Dauer der Haftstrafe wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet.;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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