Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 157

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 157 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 157); 157 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §35 eine hohe Geldstrafe ausgesprochen wird (z. B. wegen Gewinnsucht). 9. Der Vollzug kann gemäß Abs. 4 Ziff. 2 angeordnet werden, wenn gegen im Urteil ausdrücklich festgelegte Verpflichtungen verstoßen wird. Bei anderen Verstößen gegen die Bewährungspflichten kann die Anordnung gemäß Ziff. 3 erfolgen. Ziffer 2 ist demzufolge die spezielle Bestimmung gegenüber Ziff. 3 (vgl. OGSt, Bd. 11, S. 117). Der Verurteilte muß objektiv in der Lage gewesen sein, diese zu erfüllen, sich jedoch darüber hinweggesetzt haben. Voraussetzung für den Vollzug ist, daß sich der Täter der auferlegten Verpflichtung entzieht. Ein Entziehen liegt vor, wenn die Pflicht in vollem Umfange oder in wesentlichen Teilen nicht erfüllt wird, so z. B., wenn der zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtete Täter dem Kollektiv die erzieherische Einflußnahme bewußt unmöglich macht, indem er grundlos von der Arbeit fernbleibt oder bei Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes unbegründet keinen Arbeitsvertrag abschließt oder die Arbeit nicht auf nimmt. Der Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung entzieht sich ein Verurteilter, der die Arbeitsstellen wechselt, damit z. B. Pfändungsbeschlüsse nicht wirksam werden und er so seinen Schadenersatzverpflichtungen entgeht. Das gleiche gilt, wenn er mit bestimmten irreführenden Erklärungen oder anderen Verhaltensweisen versucht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen hinauszuzögern oder gar zu vereiteln. Sich-Entziehen ist nicht gleichzusetzen mit bloßem Nichtleisten des Schadenersatzes in der im Urteil festgelegten Frist. Wenn das Merkmal „sich entziehen“ bejaht werden soll, muß die Einstellung des Verurteilten zu den ihm obliegenden Pflichten eingeschätzt werden. Das Gericht hat auch zu prüfen, ob über die mit der Strafe ohne Freiheitsentzug hinaus ausgesprochenen noch weitere Verpflichtungen Vorlagen oder hinzuge- kommen sind und welche Anstrengungen der Verurteilte insgesamt unternommen hat, um einen größtmöglichen Beitrag zur Beseitigung der durch die Straftat angerichteten materiellen Schäden sowie zur Überwindung der in seiner Person liegenden Ursachen und Bedingungen zu leisten (vgl. OGNJ 1976/16, S. 497). Bei weniger schwerwiegenden Pflichtverletzungen genügen Sanktionen gemäß § 32 Abs. 2 Ziff. 1 oder § 35 Abs. 5 (vgl. Anm. 14). 10. Die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Ziff. 3 können zum Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe führen, wenn der Verurteilte sich seinen Verpflichtungen, die ihm aus der Bestätigung einer Bürgschaft des Kollektivs oder eines Einzelbürgen erwachsen, entzieht, so daß dem Kollektiv die erzieherische Einwirkung unmöglich gemacht wird. Unter diese Ziffer fallen auch schwerwiegende Verletzungen der Arbeitspflichten, wenn keine Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz ausgesprochen worden ist, z. B. ständige Arbeitsbummelei bzw. längeres unentschuldig-tes Fernbleiben von der Arbeit. Der Vollzug kann nach dieser Bestimmung auch dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte zwar seine Arbeitspflichten erfüllt, jedoch in anderer Hinsicht ein hartnäckig undiszipliniertes Verhalten an den Tag legt und so zeigt, daß er insgesamt keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat. Ziffer 3 kann neben der speziellen Bestimmung der Ziff. 2 angewandt werden, wenn sich z. B. der Verurteilte über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz hinaus hartnäckig undiszipliniert verhalten hat (vgl. OGSt, Bd. 11, S. 137). 11. Soll ein Vollzug gemäß Abs. 4 Ziff. 4 angeordnet werden, so muß es sich um schwerwiegende oder wiederholte Verstöße handeln. Solche liegen z. B. vor, wenn sich der Verurteilte trotz wiederholter Aufforderungen bzw.;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 157 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 157) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 157 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 157)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Erkenntnistheoretische und strafprozessuale Grundlagen der Beweisführung in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Liebewirth Meyer Grimmer: Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlunqen Jugendlicher sowie spezifischer Verantwortungen der Linieig Untersuchung und deren Durchsetzung.

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