Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 133

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 133 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 133); 133 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §30 beitskollektiv, zielstrebige Qualifikation sind Umstände, die eine Beurteilung der Grundeinstellung eines Täters auch in solchen Fällen als positiv rechtfertigen, in denen ein nicht unerheblicher Schaden verursacht wurde. Diese, das gesellschaftliche Verhalten des Täters vor und nach der Tat charakterisierenden Umstände geben über seine Fähigkeit und Bereitschaft Aufschluß, künftig seiner Verantwortung nachzukommen (OG-Urteil vom 21. 7. 1970/2 Zst 5/70). Beispiele zur Anwendung von Strafen ohne oder mit Freiheitsentzug: Zu den Umständen, die bei einer vorsätzlichen Körperverletzung durch einen Jugendlichen gegen die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug sprechen vgl. OGNJ 1971/8, S. 242. Zur Abgrenzung der Freiheitsstrafe von der Verurteilung auf Bewährung nach den Merkmalen „aus ungefestigtem V erantwortungsbewußt-sein“ (§ 30 Abs. 1) und „aus schwerwiegender Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin“ (§ 39 Abs. 2) vgl. OGNJ 1973/21, S. 644. Zur Anwendung und Ausgestaltung der Verurteilung auf Bewährung bei vorsätzlicher Körperverletzung vgl. OGNJ 1974/5, S. 145, OGNJ 1975/13, S. 401. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 3 und Verurteilung auf Bewährung bei fahrlässiger Körperverletzung im schweren Fall vgl. OGNJ 1974/2, S. 53. Zur Beurteilung der Gesellschaftswidrigkeit eines Verhaltens im ökonomischen Bereich. Hierbei sind alle wesentlichen ökonomischen und politisch-ideologischen Zusammenhänge zu würdigen. Dazu gehören neben den Ursachen und Bedingungen insbesondere die Motive für eine bestimmte wirtschaftliche Entscheidung. War das Motiv des Handelns nicht Bereicherungsabsicht, so spricht dies, insbesondere im Zusammenhang mit einer positiven Beur- teilung der Täterpersönlichkeit und unter Berücksichtigung der objektiven Schädlichkeit der Handlung, für die Anwendung einer Strafe ohne Freiheitsentzug (vgl. OGNJ 1971/13, S. 401, OGNJ 1975/10, S. 309). Zur Abgrenzung zwischen Freiheitsstrafe und Strafe ohne Freiheitsentzug bei mehrfachen Straftaten gegen das sozialistische Eigentum vgl. OGNJ 1974/3, S. 83, OGNJ 1974/10, S. 308, OGNJ 1974/12, S. 371. Strafen ohne Freiheitsentzug sind auch dann möglich, wenn die Straftat wegen besonderer persönlicher Schwierigkeiten begangen wurde und die übrigen Umstände der Tat dies infolge ihrer geringen Schwere nicht ausschließen. Dieser in § 30 enthaltene Grundsatz verliert z. B. auch bei einem versuchten Totschlag unter besonderen Tatumständen (§113 Abs. 1 Ziff. 3) nicht seine Gültigkeit und ist bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen einer differenzierten Schuldbewertung zu beachten (vgl. OG-Urteil vom 10.1.1969/5 Ust 73/68). Wenn auch der sexuelle Mißbrauch von Kindern und Jugendlichen geeignet ist, deren moralische Entwicklung zu gefährden, so darf dennoch nicht mit einer allgemeinen Charakterisierung der Schwere solcher Straftaten und dem generellen Hinweis auf die schwerwiegende Mißachtung der gesellschaftlichen Disziplin die vorrangige Anwendung der Freiheitsstrafe begründet werden. Dem steht der Strafrahmen des § 148 ff. entgegen, der unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. eines vom äußeren Handlungsablauf her weniger schweren Angriffs; der Tatsache, daß keine Entwicklungsschäden eingetreten sind; der tatbezogenen Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters) eine den Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechende weitgehende Differenzierung und damit auch eine Verurteilung auf Bewährung zuläßt (OG-Urteil vom 26. 11. 1968/3 Zst 24/68). Zur Verurteilung auf Bewährung nach;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anlage ii.i., Vollzugsakte, er verbleibt in der Abteilung Erziehungsakte und - Gesundheitsakte. Die Vollzugsakte, Die Vollzugsakte, wird durch die Sekretärin oder dem Verantwortlichen für Effekten und Erkennungsdienst oder von einem Mitarbeiter der Spezialkommission der Untersuchungsabteilung fotografisch zu sichern beziehungsweise zu dokumentieren. Zum Abschluß muß mit der Behandlung dieser Problematik festgestellt werden, daß die in der Richtlinie für die Auswahl und Überprüfung von Kandidaten generell festgelegten Aufgaben und Maßnahmen auch vollinhaltlich für Kandidaten durchgesetzt werden müssen. Der konkrete Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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