Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 128

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 128 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 128); Allgemeiner Teil 128 lungsweise gesellschaftlich verurteilt wird. Eine graduelle Abstufung der Rüge in strenge Rüge, Verwarnung, Verweis, öffentlicher Tadel ist nicht zulässig (vgl. OGR126 Ziff. 1.6.3. u. OGR128 Ziff. 3.6.3.). 10. Die öffentliche Zurücknahme einer Beleidigung ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Tat eine öffentliche Beleidigung oder Verleumdung darstellt und deshalb die Entschuldigung gegenüber dem Beschuldigten bzw. Verleumdeten nicht ausreichend ist. Die öffentliche Rücknahme vor dem Personenkreis, der von der Tat Kenntnis erlangte, geschieht in der Regel durch mündliche Rücknahme vor dem Kollektiv, ausnahmsweise durch Aushang der Rücknahmeerklärung in einem bestimmten Bereich, z. B. an der Mitteilungstafel des Betriebes, der Hausgemeinschaft, der Gemeinde. Verpflichtet sich der beschuldigte Bürger, die Beleidigung bzw. Verleumdung öffentlich zurückzunehmen, oder wird ihm eine solche Pflicht auferlegt, hat das gesellschaftliche Gericht in seinem Beschluß den Text, den Ort, den Termin und beim öffentlichen Aushang dessen Zeitdauer nicht länger als eine Woche festzulegen (vgl. OGR126 Ziff. 2.4.2. u. OGR1 28 Ziff. 4.4.2.). 11 11. Die Geldbuße ist eine selbständige Erziehungsmaßnahme und schließt die Anwendung anderer nicht aus. Sie ist weder eine Geld- oder Ordnungsstrafe noch eine Art des Schadenersatzes. Bei Eigentumsvergehen und -Verfehlungen kann, wie bei anderen Vergehen, generell eine Geldbuße bis 50 Mark ausgesprochen werden. Die Alternative „bis zum dreifachen Wert höchstens 150 Mark“ ist nur bei einer 50 Mark übersteigenden Geldbuße maßgebend (vgl. OGNJ 1972/19, S. 589, Der Schöffe 1972/10, S. 364). Die Zahlung einer Geldbuße erübrigt keinesfalls die Entscheidung über die Wiedergutmachung eines Schadens. Die Geldbuße ist entsprechend den Grundsätzen des § 27 Abs. 2 und 3 SchKO bzw. § 35 Abs. 2 und 3 KKO dann anzuwenden, wenn die Art und Schwere des Vergehens und die Persönlichkeit des beschuldigten Bürgers eine nachhaltige erzieherische Einflußnahme erfordern. Sie wird insbesondere anzuwenden sein, wenn das Vergehen auf einer Mißachtung der von den Werktätigen geschaffenen Werte oder ihres persönlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mißachtung vermögensrechtlicher Verpflichtungen beruht. Die Anwendung der Geldbuße ist jedoch nicht auf Eigentumsdelikte beschränkt. Sie kann auch bei anderen Vergehen, z. B. schwerwiegenden Verleumdungen oder Verkehrsgefährdungen durch Trunkenheit, erforderlich sein. Bei der Anwendung der Geldbuße und für ihre Höhe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des beschuldigten Bürgers Arbeitseinkommen, Vermögen, Unterhaltsverpflichtungen und durch die Tat begründete Schadenersatzverpflichtungen zu berücksichtigen. Wird eine Geldbuße festgelegt, ist eine Zahlungsfrist festzulegen. Jugendlichen sollte eine Geldbuße nur dann auferlegt werden, wenn sie über eigenes Einkommen verfügen (vgl. OGR126 Ziff. 1.6.4. u. OGR128 Ziff. 3.6.4.). Die Geldbuße muß an den Rat der Gemeinde, den Rat der Stadt oder des Stadtbezirks, in dessen Bereich der zur Zahlung verpflichtete Bürger wohnt, gezahlt werden (vgl. § 58 Abs. 2 SchKO, § 60 Abs. 2 KKO). Die örtlichen Räte haben die erforderlichen Maßnahmen zum termingemäßen Einzug der Geldbußen zu veranlassen und in den erforderlichen Fällen die Vollstreckung bei den Kreisgerichten zu beantragen (vgl. dazu § 85 ff., insbes. § 89 ZPO). Die Verwirklichung von Geldbußen aus rechtskräftigen Beschlüssen der gesellschaftlichen Gerichte verjährt in zwei Jahren (Beschluß des Präsidiums des;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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