Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 121

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 121 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 121); 121 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §28 2. Abschnitt Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege 1. Gesellschaftliche Organe der Rechtspflege im Sinne des StGB, der StPO und anderer rechtlicher Bestimmungen sind die gesellschaftlichen Gerichte (Konflikt- und Schiedskommissionen), die im Rahmen der ihnen kraft Gesetzes übertragenen Aufgaben Recht sprechen (vgl. §§ 2 u. 22 GGG). Gesetzliche Grundlagen für die Tätigkeit der gesellschaftlichen Gerichte sind das Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte, die Konfliktkommissions- sowie die Schiedskommissionsordnung. 2. Die Konfliktkommissionen in den Betrieben und die Schiedskommissionen in den Wohngebieten der Städte und in den Gemeinden sowie in Produktionsgenossenschaften sind gewählte gesellschaftliche Gerichte. Sie sind Organisationsformen der Erziehung und Selbsterziehung der Bürger. Ihre Tätigkeit dient der Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Schutz der Rechte und der Wahrung der gesetzlich geschützten Interessen der Bürger. Sie trägt dazu bei, sozialistische Beziehungen zwischen den Bürgern zu entwickeln und zu gestalten. Die Konfliktkommissionen unterstützen die Gewerkschaften, ihr Mitwirkungsrecht in den Betrieben wahrzunehmen, das Staats- und Rechtsbewußtsein der Werktätigen zu entwickeln sowie die schöpferischen Kräfte der Menschen zu fördern (§ 3 GGG). 3. Die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Sie sind nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden (Art. 96 Abs. 1 Verfassung, § 2 Abs. 2 GGG). Das bedeutet, daß in den Prozeß der Rechtsfindung durch das gesellschaftliche Gericht niemand eingreifen kann. Die Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Gericht über Vergehen ist eine Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 23). Die Konflikt- und Schiedskommissionen haben bei der Feststellung und Verwirklichung dieser Verantwortlichkeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit die gleichen Aufgaben wie die staatlichen Gerichte. 4. Die Verantwortlichkeit vor den gesellschaftlichen Gerichten hat wesentliche rechtliche Wirkungen. Die Beschlüsse der Konflikt- und Schiedskommissionen enthalten eine rechtlich verbindliche Schuldfeststellung, die der des staatlichen Gerichts gleichzusetzen ist (Art. 4 StGB u. § 10 Abs. 4 GGG). Eine vorangegangene Entscheidung eines gesellschaftlichen Gerichts ist zu beachten, wenn der Täter ein erneutes Vergehen oder eine Verfehlung begangen hat und der Beschluß nicht länger als ein Jahr zurückliegt. Ist diese Frist abgelaufen, darf dem beschuldigten Bürger eine Entscheidung nicht mehr vorgehalten werden (vgl. § 61 SchKO, § 62 KKO). Entscheidungen der Konflikt- und Schiedskommissionen sind nicht mehr anfechtbar, wenn die gesetzlich vorgesehene Einspruchsfrist abgelaufen ist, das Gericht über einen eingelegten Einspruch selbst entschieden oder diesen zurückgewiesen hat, das Kreisgericht eine Entscheidung aufgehoben und die Sache an die Konflikt- oder Schiedskommission zur erneuten Beratung zurückgegeben hat (vgl. § 277 StPO).;
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Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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