Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 115

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 115 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 115); 115 Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit §25 aus unter erheblichen Anstrengungen wiedergutmacht. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn er die Mittel zur Wiedergutmachung ohne größere eigene Anstrengungen erlangt. Bei anderen Leistungen muß es sich um ein vorbildliches Verhalten in der Arbeit und im gesellschaftlichen Leben handeln. Gute Arbeitsdisziplin und -ergeb-nisse allein genügen nicht. Bei einem Täter, der vor der Straftat in der Arbeit und im gesellschaftlichen Leben ein vorbildliches Verhalten gezeigt hat, können die in Ziff. 1 geforderten Voraussetzungen bereits dann vorliegen, wenn er das vorbildliche Verhalten nach der Tat fortsetzt (vgl. OGNJ 1972/18, S. 552). Selbstanzeige und aufrichtige Reue allein reichen nicht aus, um nach Ziff. 1 von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit absehen zu können, es sei denn, die Selbstanzeige verhindert den Eintritt der schädlichen Folgen. Übernahme von Verpflichtungen, Entschuldigungen usw. erfüllen die Voraussetzungen der Ziff. 1 nicht. Eine selbstkritische Stellungnahme, verbunden mit Schlußfolgerungen, die gewährleisten sollen, daß sich eine derartige Gesetzesverletzung nicht wiederholt, rechtfertigt nicht das Absehen von Strafe nach Ziff. 1. Sie stellt keine ausreichende Anstrengung dar, die schädlichen Auswirkungen der Straftat zu beseitigen und wiedergutzumachen (vgl. OGNJ 1969/ 10, S. 312). Die vom Täter zu fordernden Anstrengungen oder Leistungen müssen der Schwere der Straftat entsprechen. Je höher der durch die Straftat verursachte Schaden, desto größere Anstrengungen zur Wiedergutmachung oder andere positive Leistungen sind erforderlich. Das Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Ziff. 1 ist daher bei schweren Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum nicht anwendbar, weil auch bei Erfüllung der damit vom Täter geforderten Anstrengungen und Schlußfolgerungen die sich aus der konkreten Tatschwere ergeben- den gesellschaftsgefährlichen Auswirkungen derartiger Verbrechen nicht überwunden werden können (vgl. OGNJ 1975/7, S. 213). In solchen Fällen ist die außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 2 zu prüfen. Auch positive Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang zu der Straftat stehen und die nicht oder nicht unmittelbar deren Wiedergutmachung zum Motiv haben, können eine angemessene Wiedergutmachung und hinreichende Gewähr für ein künftiges gesellschaftsgemäßes Verhalten darstellen. 3. Der Wegfall der gesellschaftlich schädlichen Auswirkungen nach Ziff. 2 setzt nicht unbedingt einen längeren Zeitablauf zwischen Begehung der Tat und Durchführung des Strafverfahrens voraus. Notwendig ist, daß die schädlichen Auswirkungen mit der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverhältnisse tatsächlich beseitigt wurden. Infolge der dynamischen gesellschaftlichen Entwicklung kann eine Straftat bereits nach relativ kurzer Zeit ihre schädliche Wirkung für die Gesellschaft verlieren. Ziffer 2 setzt voraus, daß die Tat zunächst schädliche Auswirkungen verursacht hat, diese jedoch nachträglich weggefallen sind. Hat die Tat von vornherein nur unbedeutende Auswirkungen gehabt, liegt nach § 3 keine Straftat vor. 4. Unter den genannten Voraussetzungen kann nach § 25 grundsätzlich bei allen Straftaten von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden. Das gilt auch für Verbrechen, wenn der Rechtsverletzer ihrer Schwere angemessene Wiedergutmachungsleistungen erbracht hat oder es entsprechende, ihre Schwere beseitigende gesellschaftliche Veränderungen gegeben hat. 5. Liegen die Voraussetzungen des § 25 nicht in vollem Umfang vor. kann außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 2 erfolgen (vgl. § 62 Anm. 4).;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 115 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 115) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 115 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 115)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Realisierung von Importen, den Leitungs- und Kontroll-mechanismus, vorgesehene Lieferbedingungen, den Importbedarf, Engpaßsituationen und Disproportionen sowie Schwachstellen und Unzulänglichkeiten in der Volkswirtschaft,.

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