Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Kommentar zum Strafgesetzbuch 1981, Seite 108

Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 108 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 108); §22 Allgemeiner Teil 108 Vorgehens bzw. anderen intellektuellen Unterstützungen oder in Handlungen, d. h. einer bestimmten tätigen Unterstützung bestehen, wie in der Sicherung des Tatortes oder der Sicherung des Täters vor Entdeckungen, der Entgegennahme erlangter Beute am Tatort, der Hinderung des Geschädigten, sich des kriminellen Angriffs zu erwehren. In der zweiten Begehungsweise unterstützt der Gehilfe den Täter etwa in der gleichen Form, jedoch war hier bereits vor der Tatausführung ausdrücklich die konkrete Hilfeleistung zugesagt worden (vgl. OGNJ 1976/8, S. 243). Diese Form der Beihilfe ist von der Begünstigung (§ 233) zu unterscheiden. Während beiden gemeinsam ist, daß dem Täter die Unterstützung nach der Begehung der Tat gewährt wird, fehlt es bei der Begünstigung an der vorherigen Zusage (OG-Urteil vom 12. 8. 1970/3 Ust 4/70). Die Hilfeleistung durch Unterlassen zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Beihilfe nur dann nach sich, wenn der betreffenden Person die Rechtspflicht (§ 9) oblag, gegen die strafbare Handlung des Täters einzuschreiten, wie es in der Regel z. B. bei einem Wächter der Fall sein wird. Bei einem Betrug liegt Beihilfe folglich nicht bereits vor, wenn ein Dritter bei der Täuschungshandlung lediglich anwesend und mit der Straftat einverstanden ist sowie daraus Vorteile erhält (OG-Urteil vom 8.1.1976/2a Zst 18/75). Zu prüfen ist stets, ob das Handeln des Gehilfen die Straftat tatsächlich ermöglicht oder erleichtert und ob der Täter die ihm gewährte Unterstützung ausgenutzt hat. Unerheblich ist insoweit, ob dem Täter die ihm geleistete Unterstützung bekannt war. Fehlt es an einem kausalen Zusammenhang zwischen dem Handeln des „Gehilfen“ und dem des Täters, liegt ein Fall der straflosen versuchten Beihilfe vor, z. B., wenn der Täter von der Unterstützung des Gehilfen keinen Gebrauch machte. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Beihilfe ist es wie bei der Anstiftung ohne Belang, ob der Täter schuldhaft gehandelt hat oder nicht. Zur Beihilfe bei Körperverletzung vgl. OGNJ 1971/8, S. 242, bei Raub OGNJ 1973/7, S. 208, bei Verletzung der Preisbestimmungen OGNJ 1975/19, S. 582, bei Steuerverkürzung OG-Urteil vom 4.7. 1969/2 Ust 8/69, bei Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit OGNJ 1978/9, S. 410. Der Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Gehilfen wird nach dem Entwicklungsstadium bestimmt, welches die Straftat des Täters erreicht hat. Ist dessen Tat eine Vorbereitung oder ein Versuch, so ist der Gehilfe wegen Beihilfe zur Vorbereitung bzw. zum Versuch verantwortlich. Für den Exzeß des Täters ist der Gehilfe ebenso wie der Anstifter bzw. der betreffende Mittäter nicht verantwortlich. Beihilfe zu erfolgsqualifizierten Delikten ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden, die bei Anstiftung und Mittäterschaft vorliegen müssen. 7. Die Teilnehmer sind wie der Täter nach dem verletzten Strafgesetz verantwortlich und im Rahmen der hier vorgesehenen Strafandrohung zu bestrafen. Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind entsprechend der objektiven und subjektiven Tatschwere gemäß § 61 und den speziellen Bestimmungen des § 22 Abs. 3 für die Teilnehmer differenziert festzulegen (vgl. OGNJ 1972/13, S. 394). Gemäß Abs. 4 ist es nur bei Beihilfe und Mittäterschaft möglich, die Strafe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung herabzusetzen. Es handelt sich hier um einen der „gesetzlich bestimmten“ Fälle der außergewöhnlichen Strafmilderung im Sinne von § 62 Abs. 1. Wird von ihr Gebrauch gemacht, vermag Milderung der Strafe nach Art und Höhe nicht auch die Änderung des Schuldausspruchs herbeizuführen, z. B. anstelle der Verurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen etwa Schuldfeststellung der Beihilfe zum Vergehen (vgl. OGNJ 1972/13, S. 394).;
Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 108 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 108) Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Seite 108 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 108)

Dokumentation: Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), Kommentar zum Strafgesetzbuch (StGB) 1981, Ministerium der Justiz (MdJ) der DDR, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam Babelsberg (Hrsg.), H. Duft, H. Heilborn, R. Müller, U. Pruss, J. Schlegel, G. Teichler, H. Weber (Gesamtredaktion), Autorenkollektiv, 3., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der DDR, Berlin 1981 (Strafr. DDR Komm. StGB 1981, S. 1-688). Kommentar zum Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufassung vom 19. Dezember 1974 (GBl. I 1975, Nr. 3, S. 14) sowie i. d. F. des 2. Strafrechtsänderungsgesetzes (StRÄndG) vom 7. April 1977 (GBl. I 1977, Nr. 10, S. 100) und des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl. I 1979, Nr. 17, S. 139), Redaktionsschluß 29.2.1980.

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