Strafrecht der DDR, Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 8 1970, Seite 36

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 8 1970, Seite 36 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 8 1970, S. 36); Strafrechtlich -verantwortlich nach § 213, I StGB ist, wer - widerrechtlich in das Gebiet der DDR eindringt. Diese Straftat kann zu Lande, zu Wasser und in der Luft begangen werden; - sioh widerrechtlich im Gebiet der DDR aufhält. Bei dieser Begehungsform verläßt der Täter z.B. im Widerspruch mit der Festlegung der Aufenthaltsbeschränkung das Gebiet der DDR nicht; - die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegten Beschränkungen über Ein und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einhält. Der Täter verläßt z.B* die Transitstreoke, um einen Verwandten zu besuohen; - durch falsche Angaben für sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der DDR erschleicht; - ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der DDR verläßt; - ohne staatliche Genehmigung in das Gebiet der DDR nioht zurückkehrt. Der Täter mißbraucht hier z.B* die ihm gewährte Genehmigung für einen befristeten Ausländsaufenthalt, um in die DDR nicht mehr zurüokzukehren. Für die schweren Fälle werden nur Beispiele angeführt. Die Liste ist nach der gesetzlichen Regelung für weitere Qualifizierungsgründe offen. Durch die Aufnahme eines schweren Falles ist eine bessere Abgrenzung zu den Verbrechen gegen die DDR möglich geworden (vgl. z.B. § 161 StGB). Waffen im Sinne der Ziff. 1 sind Schuß,- Hieb- und Stiob-waffen. Uber die Gruppe und das mehrfache Begehen heißt es in einem Urteil des Obersten Gerichts der DDR u.a.: "6. Eine Gruppe i.S. von § 213 Abs. 2 Ziff. 3 StGB liegt vor, wenn sich mehrere (mindestens zwei) Personen zur Tatbegehung zusammengeschlossen haben. Dagegen ist das zufällige Zusammentreffen mehrerer Personen bei der Tat begehung oder die gemeinschaftliche Tatbegehung, die auf enge familiäre Bindungen zurüokzufuhren ist (wie z.B. bei Eheleuten), kein gruppenweises Handeln. 7. Das Merkmal "mehrfaoh begangen” i.S* des § 213 Abs. 2, Ziff. 4 StGB bezieht sich nicht nur auf die wiederholte Vollendung der Tat, sondern auch auf deren Versuoh im Grenzgebiet. Ein im Grenzgebiet begangener Versuoh eines ungesetzlichen Grenzübertrittes ohne eine Vortat i.S. des § 213 StGB stellt keinen schweren Fall dar. sofern nicht eines der anderen Merkmale des § 213 Abs. * StGB vorliegt. 36;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 8 1970, Seite 36 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 8 1970, S. 36) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 8 1970, Seite 36 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 8 1970, S. 36)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial für das Fernstudium, Heft 8 1970, Prof. Dr. Hinderer (Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg), Hans Lischke (Oberstes Gericht der DDR), Dr. Wolfgang Peller (Ministerium der Justiz), Straftaten gegen die staatliche Ordnung, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1970 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 8 1970, S. 1-64).

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