Strafrecht der DDR, Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 3 1969, Seite 23

Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 3 1969, Seite 23 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 3 1969, S. 23); bûches von 1871 überwunden* Die zwei Strafbestimmungen für die vorsätzliche Tötung im Sozialistdschen Strafge-setzbuch (§§ 112, 113 tGB)~"atenandie Stelle von fünf des Strafgesetzbuches von 1871 (§§ 211, 212, 213, 216, 217) und gewährleisten trotzdem einen umfassenderen und differenzierteren Schutz des Lebens als bisher* Die Tötung auf Verlangen im Sinne des/§ 216 des Strafgesetzbuches von 1871 wurde nicht in das neue Strafgesetzbuch aufgenommen. Die noch vorkommenden Fälle dieser Art, bei denen Schuldmilderungsgründe vorliegen, werden vom Tatbestand des § 113 StGB, dem Totschlag, erfaßt® ------------------------------------- ' Das Gesetz differenziert bei den vorsätzlichen Tötungen zwische: Totschlag.f Damit wird der unterschied- lichen Gesellschartsgefährlichkeit dieser Verbrechen Rechnung getragen. Für die Beibehaltung der Begriffe Mord und Totschlag spricht die Tatsache, daß sie sich im Bewußtsein der Werktätigen als insgesamt verabschemmgs-würdige, aber doch zu differenzierende Überreste der kapitalistischen Ausbeutergesellschaft eingeprägt haben. Die bisherige, an bestimmte Motive und objektive Merk male geknüpfte Unterscheidung von Mord und Totschlag in den §§ 211, 212 des Strafgesetzbuches von 1871 wird überwunden. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigte, daß die Kasuistik des § 211 StGB (1871) einerseits nicht alle besonders schweren Fälle der vorsätzlichen Tötung widerspiegelte, und daß andererseits die dem Wortlaut nach als Mord zu qualifizierenden Fälle keinesfalls immer eine solche Schwere aufwiesen, wie es den Strafdrohungen des alten Gesetzes entsprach. Die objektive Seite ,f bei allen Tötungsverbrechen beit"’eht*Tn der Verursachung des Todes eines anderen Menschen durch den Täter. Rach kriminologischen Untersuchungen in der DDR dominiert als Tatmittel die 23;
Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 3 1969, Seite 23 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 3 1969, S. 23) Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial, Heft 3 1969, Seite 23 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 3 1969, S. 23)

Dokumentation: Strafrecht der DDR (Deutsche Demokratische Republik), Besonderer Teil, Lehrmaterial für das Fernstudium, Heft 3 1969, Prof. Dr. habil. Orschekowski, W. Meinel, Die Straftaten gegen die Persönlichkeit und ihre Bekämpfung, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), Berlin 1969 (Strafr. DDR BT Lehrmat. H. 3 1969, S. 1-130).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR. Mit der ausdrücklichen Fixierung von Aufträgen des Staatsanwalts sowie eigenen Feststellungen der Untersuchungsorgane als jeweils eigenständige Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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