Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 93

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 93 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 93); Bereits am 27.6.1945 verurteilte das Schöffengericht Berlin-Friedenau einen ehemaligen Politischen Leiter der NSDAP wegen Ermordung eines Antifaschisten zum Tode. In verschiedenen Städten und Kreisen, so in Stralsund, Wittenberg, Bernau u. a. wurde mit der Bestrafung faschistischer Verbrechen begonnen.21 Große Bedeutung hatte die Verordnung der Landesverwaltung Sachsen vom 22.9.1945 über die Einsetzung eines Gerichts zur Aburteilung nationalsozialistischer Verbrechen (Amtl. Nachr. Sa., S.26). Das auf ihrer Grundlage gebildete Volksgericht bestrafte nach dieser Verordnung Angehörige der Wachmannschaft des Arbeitslagers Radeberg, die an der Ermordung ausländischer Zwangsarbeiter teilgenommen und andere grausam mißhandelt hatten. Neben dem Staatsanwalt vertrat ein Volksankläger die Anklage. Diese ersten Strafbestimmungen und Verfahren gegen Kriegs- und Naziverbrecher vor deutschen Gerichten hatten herausragende Bedeutung, weil sie von der Grundhaltung ausgingen, daß es nicht allein eine Aufgabe der Alliierten, sondern auch des deutschen Volkes ist, bei Verbrechen gegen den Frieden, bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit die Gerechtigkeit durchsetzen zu helfen. Die deutschen Justizorgane arbeiteten auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates vom 20.12.1945 über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, 3/1946, S.50). Es sah vor, daß die Besatzungsmächte für die Aburteilung solcher Verbrechen, soweit sie von Deutschen gegen Deutsche oder Staatenlose begangen worden waren, auch deutsche Gerichte für zuständig erklären können. Die SMAD übertrug den deutschen Justizorganen insbesondere die Durchführung von Verfahren gegen faschistische Verbrecher, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt hatten. In Übereinstimmung mit dem Statut des Internationalen Militärgerichtshofs und dem Nürnberger Urteil gegen die Hauptkriegsverbrecher vom 1.10.194622 arbeiteten die antifaschistisch-demokratischen Justizorgane bedeutsame Strafrechtsgrundsätze heraus: die Prinzipien der Gültigkeit des Völkerstrafrechts im innerstaatlichen Strafrecht, die Anwendbarkeit der Tatbestände des IMT-Statuts durch deutsche Gerichte auf die vor seinem Inkrafttreten von den Faschisten begangenen Verbrechen, die Unzulässigkeit der Berufung der Angeklagten darauf, sie hätten auf Befehl oder nach dem „Gesetz“ handeln müssen. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 201 über die Anwendung der Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 über die Entnazifizierung vom 16.8.1947und dessen Ausführungsbestimmungen (ZVOB1.13/1947, S. 185ff.) übertrug die SMAD generell den deutschen Untersuchungs- und Justizorganen auf dem Territorium der heutigen DDR die Strafverfolgung der Kriegs- und Naziverbrecher. Für die Durchführung der 21 Vgl. Deutsche Volkszeitung vom 29.6.1945. 22 Vgl. Der Nürnberger Prozeß, Bd. 1.2, Berlin 1960. 93;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 93 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 93) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 93 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 93)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der gestellten Klassenauft rages verlangt von den Angehörigen der Linie mit ihrer Untersuchungsarbeit in konsequenter Verwirklichung der Politik der Partei der Arbeiterklasse, insbesondere in strikter Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge nachgewiesen ist. Dazu sind das Resultat des Wahrheitsnachweises sowie die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren.

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