Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 572

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 572 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 572); Bei der unbewußten Fahrlässigkeit sieht der Täter den Eintritt schädlicher Folgen nicht voraus, obwohl er sie hätte voraussehen können und müssen. Fahrlässige Straftaten werden nach den sowjetischen Strafgesetzbüchern in der Regel nur dann bestraft, wenn durch die Handlung ein schwerer Schaden verursacht wurde. Ohne Schuld gibt es nach dem sowjetischen Strafrecht keine Straftat, wie schwer auch der tatsächlich eingetretene Schaden sein mag. In der sowjetischen Strafrechtstheorie wird der wissenschaftlich-praktischen Analyse der Schuld große Aufmerksamkeit gewidmet. Monografische Untersuchungen zur subjektiven Seite der Straftat verbinden in der letzten Zeit erfolgreich die traditionelle juristische Methode mit der soziologischen.19 Das vierte Merkmal der Straftat ist die Strafrechtswidrigkeit. Eine gesellschaftsgefährliche und schuldhaft begangene Handlung ist nur dann eine Straftat, wenn sie unter Androhung von Strafe nach einem konkreten Artikel des Strafgesetzes verboten ist. Das entspricht konsequent dem Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit. Entsprechend den Prinzipien des sozialistischen Demokratismus und der Individualisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthalten 16 Normen im Strafgesetzbuch der RSFSR Sanktionen, die alternativ zur Strafe Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung vor sehen (bei kleineren Entwendungen, bei Verleumdung, verbotener Eigenmacht u. a.). Wird an Stelle einer Bestrafung vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft die Sache dem Kameradschaftsgericht übergeben, so bedeutet das durchaus nicht die Aufhebung des kriminellen Charakters der Straftat, ihre Umwandlung in eine nichtkriminelle Rechtsverletzung. Das Merkmal der Strafrechtswidrigkeit besteht bei diesen weniger bedeutsamen Straftaten in dem Hinweis auf diese oder jene Art der Kriminalstrafe, bis hin zum Freiheitsentzug. Die Meinung einzelner Autoren, daß eine unbedeutende Straftat mit der Übergabe an das Kameradschaftsgericht zu einer nichtkriminellen Rechtsverletzung wird,20 ist gesetzlich nicht begründet. Sie wird auch von der zehnjährigen Anwendungspraxis der Strafgesetzbücher der Republiken nicht gestützt. Nach dem Charakter und Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit der Straftaten klassifiziert das sowjetische Strafrecht diese wie folgt: schwere Straftaten, weniger schwere Straftaten und unbedeutende Straftaten. In der Gesetzgebung selbst ist diese Klassifikation, im Unterschied z. B. zum Strafgesetzbuch der DDR oder der VR Polen, noch nicht verwirklicht. Der Erlaß des Präsidiums des Obersten Sowjets der UdSSR vom 18.5.1971 führte den Begriff und eine erschöpfende Aufzählung der schweren Straftaten ein. Der Begriff der unbedeutenden bzw. keine große Gesellschaftsgefährlichkeit aufweisenden Straftat findet sich in Strafgesetzbüchern der Republiken. Das Grusinische Strafgesetzbuch verbindet diese Begriffe mit der Höhe der Sanktion für die Straftat bei unbedeutenden bis zu einem Jahr, bei Straftaten, die keine große 19 Vgl. I. G. Filanowski, Die sozialpsychologische Beziehung des Subjekts zur Straftat, Moskau 1970 (russ.); G.A. Slobin/B.S.Nikiforow, Der Vorsatz und seine Arten, Moskau 1972 (russ.). 20 Vgl. W. I. Kurljandski, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit und Maßnahmen der gesellschaftlichen Einwirkung, Moskau 1965, S. 119 (russ.). 572;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 572 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 572) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 572 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 572)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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