Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 555

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 555 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 555); Belehrungen oder Ermahnungen, die keine echte Forderungssituation schaffen, stellen dagegen keine Maßnahme der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung i. S. des § 75 StGB dar. Die Dauer der Einweisung in ein Jugendhaus in dem gesetzlich festgelegten Zeitraum ist vom Erziehungserfolg abhängig. Nach Ablauf von mindestens einem Jahr haben der Staatsanwalt und der Leiter des Jugendhauses regelmäßig zu prüfen, ob der angestrebte Erziehungserfolg eingetreten ist. Gegebenenfalls sind die erforderlichen Anträge auf Beendigung des Aufenthaltes im Jugendhaus zu stellen, über die das Gericht beschließt (§ 351 StPO und § 75 Abs. 3 StGB). Die Entlassung aus dem Jugendhaus hat obligatorisch zu erfolgen, wenn der Eingewiesene das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat (§ 75 Abs. 3 StGB). Für die Anwendung der Freiheitsstrafe bei Jugendlichen gelten gern. § 76 StGB grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen der §§39 und 40 StGB. Die Verweisung nach § 76 StGB bedeutet: Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt wie bei Erwachsenen mindestens sechs Monate und höchstens fünfzehn Jahre. Ausnahmsweise kann bei Jugendlichen bei schwersten Verbrechen in den gesetzlich bestimmten Fällen, wie z. B. bei Mord, auch auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt werden. Ebenfalls ausnahmsweise kann auch eine kurzfristige Freiheitsstrafe von drei bis sechs Monaten nach § 40 Abs. 2 StGB ausgesprochen werden. Da sich aber Jugendliche meist in einem konkreten Ausbildungs- und Erziehungsverhältnis befinden, bringt eine solche kurzfristige Freiheitsstrafe wegen der notwendigen Unterbrechung der Ausbüdung unter Umständen nachteilige Nebenwirkungen, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Tatschwere stehen. Deswegen ist stets eine nähere spezielle Begründung erforderlich, warum bei dem Jugendlichen eine Strafe ohne Freiheitsentzug nicht in Betracht kommt. Einen solchen Ausnahmefall sieht das Oberste Gericht z. B. darin, wenn bei einem erstmals zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogenen Jugendlichen, der eine weniger schwerwiegende Straftat begangen hat, die Straftat Ausdruck einer verfestigten ablehnenden Haltung gegenüber den Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens ist, der Jugendliche bereits erhebliche Gesetzesverstöße begangen hat, die nicht zu seiner Verurteilung führten, und er mutwillig von ihm verursachte Schäden trotz gegebener Möglichkeiten nicht beseitigt hat.25 Nach § 43 StGB ist es ferner auch grundsätzlich möglich, bei wiederholter Straffälligkeit Jugendlicher oder bei mehrfacher Tatbegehung anstelle der beim verletzten Gesetz generell vorgesehenen Strafe ohne Freiheitsentzug auf eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Wâhrénd nach § 76 StGB für den Anwendungsbereich der Freiheitsstrafe gegenüber jugendlichen Straftätern die allgemeinen Grundsätze gelten, sind für den Strafvollzug spezielle gesetzliche Regelungen getroffen, die den entwicklungsbedingten Besonderheiten Jugendlicher weitestgehend Rechnung tragen (vgl. § 77 StGB und §§ 38ff. SVWG). Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Prinzipien der staatlichen Jugend- 555 25 Vgl. „OG-Urteil vom 17.8.1971“, Neue Justiz, 22/1971, S. 683.;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 555 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 555) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 555 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 555)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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