Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 551

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 551 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 551); Jugendlichen geholfen wird, durch korrekte Erfüllung der ihm auf erlegten Pflichten die erforderlichen Lehren aus seinem Fehlverhalten zu ziehen. Damit soll zugleich bewirkt werden, daß der jugendliche Straftäter auch bei Auferlegung solcher relativ leichter Pflichten den Ernst seiner gerichtlichen Verurteilung begreift. Diesem Anliegen entspricht andererseits, daß das Gericht insbesondere wenn das Kollektiv oder der Bürge dies beantragen Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen kann, wenn sich der verurteilte Jugendliche den ihm auferlegten Pflichten entzieht. 8.3.2. Strafen ohne Freiheitsentzug Paragraph 71 StGB erweitert den Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug zugunsten jugendlicher Straftäter dahingehend, daß solche Strafen auch bei Vergehen ausgesprochen werden können, für die sie im verletzten Strafgesetz selbst nicht vorgesehen sind. Die Verurteilung auf Bewährung nimmt den Hauptanteil der bei Jugendlichen angewandten gerichtlichen Strafen ein. Die mit dieser Straf art generell angestrebten Ziele sowie die allgemeinen Grundsätze ihrer Anwendung und Ausgestaltung gelten prinzipiell und uneingeschränkt auch für die Verurteilung auf Bewährung gegenüber Jugendlichen. Der spezifischen Erziehungs- und Büdungssituation Jugendlicher Rechnung tragend, erweitert § 72 Abs. 1 StGB den in § 33 Abs. 4 StGB festgelegten Katalog von Verpflichtungen um die Möglichkeit, im Interesse der persönlichen Entwicklung des Jugendlichen die Verurteilung auf Bewährung mit der Auflage zu verbinden, an Weiterbüdungslehrgängen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschließen. Diese Auflage soll insbesondere das Lern-und Arbeitsverhalten des Jugendlichen entwickeln und festigen helfen. Sie ist von der grundlegenden Übereinstimmung der Interessen der Gesellschaft mit denen der Eltern oder anderer Erziehungsberechtigter und letztlich auch mit denen des Jugendlichen selbst getragen. Für die Wirksamkeit einer Bewährungsauflage ist es daher besonders wichtig, diese Interessenübereinstimmung allen Beteiligten bewußtzumachen. Es werden damit Kräfte aktiviert, die für die Verwirklichung des menschlich-sozialen Anliegens einer solchen Auflage und für ihre erzieherische Wirkung bedeutsam sind. Bei der Erteilung von Auflagen zur schulischen oder beruflichen Weiterbüdung sind die realen Leistungsmöglichkeiten des Jugendlichen zu beachten.19 Die Auflage zum Schulabschluß ist in der Regel mit der Verpflichtung verbunden, den Abschluß der 10. Klasse der allgemeinbüdenden polytechnischen Oberschule zu erreichen. Sie kann auch auf ein niedrigeres Klassenziel gerichtet sein. Eine Bewährungsauflage zum Abschluß der Erweiterten Oberschule (EOS) ist nicht zulässig. Die Entscheidung, ob ein Jugendlicher, der eine Straftat begangen 551 19 Vgl. „Bericht des Präsidiums a. a. O., S. 637.;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 551 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 551) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 551 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 551)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundene Belastungen. längere Wartezeiten bis zur Arztvorstellung oder bis zur Antwort auf vorgebrachte Beschwerden. Sie müssen für alle Leiter der Linie Anlaß sein, in enger Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die durchzuführenden Maßnahmen werden vorwiegend in zwei Richtungen realisiert: die Arbeit im und nach dem Operationsgebiet seitens der Abwehrdiensteinheiten Maßnahmen im Rahmen der Führungs- und Leitungstätigkeit weitgehend auszuschließen. ,. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den aren naund Entvv icklungsbed inqi in qsn. Der hohe Stellenwert von in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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