Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 530

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 530 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 530);  zur Abwehr einer ernsten Gefahr für das Zusammenleben (§11 Abs. 1 Einweisungsgesetz). Zur Feststellung der Voraussetzungen der Einweisung ist stets ein psychiatrischer Sachverständiger heranzuziehen (§11 Abs. 3 Einweisungsgesetz). Stellt das Gericht im Ergebnis der Hauptverhandlung fest, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig ist, so ist gern. § 15 Abs. 1 StGB seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen und das Verfahren gern. § 248 Abs. 1 Ziff. 3 StPO einzustellen. Im gleichen Beschluß ist die Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung anzuordnen, wenn diese gern. § 11 Abs. 1 des Einweisungsgesetzes erforderlich ist (§ 15 Abs. 2 StGB i. Verb, mit § 248 Abs. 4 StPO). Stellt das Gericht bereits vor Beginn des Hauptverfahrens die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten fest, so kann die Einweisung nicht im Rahmen des Strafverfahrens beschlossen werden. Das Gericht hat hier die Eröffnung des Verfahrens gern. § 192 Abs. 1 StPO abzulehnen bzw. das Verfahren gern. § 248 Abs. 1 Ziff. 1 StPO einzustellen.16 Besteht die Notwendigkeit, den Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung einzuweisen, so muß das von den dazu Berechtigten vor der Zivilkammer des zuständigen Kreisgerichts beantragt werden (§11 Abs. 2, §§ 12ff. Einweisungsgesetz). Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (§ 16 StGB) bleibt die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Täters wenn auch gemindert bestehen. Gegen ihn kann das Gericht Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit aussprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 StGB). Zugleich sieht das Gesetz vor, daß anstelle oder neben einer solchen Maßnahme die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung durch das erkennende Gericht angeordnet werden kann (§ 16 Abs. 3 StGB). Wann von der Einweisung als alleinige Reaktion auf die begangene Straftat oder in Verbindung mit einer Strafe Gebrauch zu machen ist, hängt maßgeblich von der Schwere der Straftat ab. Da sich indessen die Tatschwere keineswegs in der objektiven Schädlichkeit der Handlung erschöpft, sondern auch von den subjektiven Umständen der Tat bestimmt wird, muß stets beachtet werden, welche Faktoren die Zurechnungsfähigkeit des Täters einschränkten, wie erheblich sie die Tatentscheidung des Täters beeinflußten und in welchem Verhältnis sie zu den anderen bedeutsamen Schuldtatsachen sowie zur objektiven Schädlichkeit der Tat stehen. Die Einweisung wird allein dann gerechtfertigt sein, „wenn die Gründe, die zur erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit führten, vorwiegend im psychopathologischen Bereich der Täterpersönlichkeit liegen und eine solche Maßnahme von der Tatschwere her vertretbar ist“17. Erweist sich unter den genannten Voraussetzungen eine Einweisung als notwendig, ist für eine Verpflichtung zur fachärztlichen Behandlung nach § 27 StGB kein Raum. Für die Verwirklichung der gerichtlichen Entscheidung über die Einweisung in 16 Vgl. „Beschluß des Präsidiums “, a. a. O., Abschn. IV. 17 S. Wittenbeck, „Strafzumessung und verminderte Zurechnungsfähigkeit“, Neue Justiz, 9/1969, S. 271 ff., bes. S. 272. 530;
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Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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