Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 498

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 498 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 498); StGB). So kann die Veröffentlichung auch durch Bekanntgabe in einer Versammlung, in der Kreis- oder Bezirkspresse oder im territorialen Rundfunk erfolgen. 6.2.4.3. Die Aufenthaltsbeschränkung Die Aufenthaltsbeschränkung (§§ 51, 52 StGB) „soll dem Verurteilten durch die Beschränkung seiner Freizügigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen schädlichen Einfluß auf ihn ausgeübt haben oder auf die er einen schädlichen Einfluß ausgeübt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist“. Sie ist eine wirkungsvolle Maßnahme zur Bekämpfung bestimmter Erscheinungsformen der Kriminalität, vor allem zu ihrer Vorbeugung. Bei ihrer differenzierten Anwendung gegen Rückfall- und asoziale Täter, Beteiligte krimineller Gruppierungen oder gegen solche Täter, die bestimmte objektive Bedingungen, wie z. B. Großstädte oder industrielle Erschließungsgebiete, zur Begehung ihrer Straftaten ausnutzen, kann die Aufenthaltsbeschränkung für eine wirksame komplexe Kriminalitätsbekämpfung von Bedeutung sein. Dies erfordert, daß am festgelegten Aufenthaltsort der Verurteilte fest in ein geeignetes Arbeitskollektiv und andere Kollektive, im Wohngebiet, in gesellschaftliche Organisationen usw. einbezogen und dort gesellschaftlich-erzieherisch mit ihm gearbeitet wird. Gleichzeitig ist die strenge Kontrolle der Einhaltung der Aufenthaltsbeschränkung und der mit ihr getroffenen Festlegungen erforderlich. Die Anwendung der Aufenthaltsbeschränkung setzt voraus, daß der Täter im Interesse des Schutzes der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der Bürger von bestimmten Orten oder Gebieten in der DDR ferngehalten werden muß. Geht es im konkreten Fall um die Ausschaltung des Einflusses von straftatbegünstigenden Umständen, ist zu prüfen, ob diese nicht durch andere staatlichgesellschaftliche Maßnahmen wirkungsvoller und durchgreifender als mit einer Aufenthaltsbeschränkung ausgeräumt werden können. Auch ist für eine Aufenthaltsbeschränkung in der Regel kein Raum, wenn Maßnahmen der Wiedereingliederung gern. §§47 und 48 StGB sachlich geeigneter und gesetzlich zulässig sind. Die Aufenthaltsbeschränkung kann bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zur Verurteilung auf Bewährung angewandt werden; in Verbindung mit letzterer jedoch nur, wenn dadurch die erzieherische Wirkung wesentlich gefördert und eine Bewährungszeit von mindestens zwei Jahren ausgesprochen wird. Für die Anwendbarkeit der Aufenthaltsbeschränkung ist also charakteristisch, daß es sich um Straftaten einer gewissen Schwere handeln muß. Infolge der deliktischen Eigenart und der spezifischen subjektiven Ursachen kann bei der Ausnutzung und Förderung der Prostitution (§ 123 StGB) sowie bei der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 StGB) die Aufenthaltsbeschränkung unabhängig von den allgemeinen Voraussetzungen zusätzlich zu jeder der in diesen Bestimmungen angedrohten Straf arten ausgesprochen werden. 498;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 498 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 498) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 498 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 498)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit bei der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit außerhalb des die erforderliche Hilfe und Unterstützung zu geben.

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