Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475); Bei der Anwendung der Geldstrafe ist als eine Voraussetzung auch zu prüfen, ob sie vom Täter tatsächlich in absehbarer Zeit realisierbar ist. Dem Wesen der Geldstrafe entsprechend sollte im Regelfall davon ausgegangen werden, daß sie durch eine einmalige und sofortige Leistung des Täters zu verwirklichen ist. Daher ist nur in Ausnahmefällen bei der Anwendung der Geldstrafe (und auch bei der Bestimmung ihrer Höhe) die Möglichkeit ihrer Realisierung durch Ratenzahlung zu berücksichtigen. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind als solche noch kein Grund für die Nichtanwendung der Geldstrafe, wenn die sonstigen Voraussetzungen ihrer Anwendung vorliegen. Das gilt auch für solche Straftaten, die in ihrer Gesellschaftswidrigkeit weniger schwerwiegend sind, bei denen jedoch die Voraussetzungen einer Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht vorliegen. Bei diesen in ihrer Gesellschaftswidrigkeit weniger schwerwiegenden Straftaten kann die Höhe der Geldstrafe trotz günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse an der unteren Grenze des Strafrahmens liegen, denn auch hier ist die begangene Straftat der entscheidende Maßstab für die strafrechtliche Maßnahme und Bezugspunkt ihrer Spürbarkeit. Zur Verstärkung der Wirksamkeit der Geldstrafe als Hauptstrafe ist die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Zusatzstrafen anzuwenden. Dem Anwendungsbereich der Geldstrafe angepaßt, sind nur bestimmte Zusatzstrafen möglich. Die in der Praxis am häufigsten zur Geldstrafe zur Anwendung kommende Zusatzstrafe ist der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 54 StGB). Weitere mögliche Zusatzstrafen sind die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§ 50 StGB), der Entzug anderer Erlaubnisse (§ 55 StGB), die Einziehung von Gegenständen (§ 56 StGB) sowie bei Straftätern, die nicht Bürger der DDR sind, die Ausweisung (§ 59 StGB). Die Höhe der Geldstrafe Die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe muß sich auf die Prinzipien der Strafzumessung (§ 61 StGB) gründen und ist auf deren Durchsetzung im Einzelfall gerichtet. Die Geldstrafe kann von 50 bis 10000 Mark und, wenn die Straftat auf erheblicher Gewinnsucht beruht, bis zu 100000 Mark betragen. Dieser Strafrahmen gilt für die Geldstrafe als Haupt- und als Zusatzstrafe. Die Erfahrungen der Strafrechtsprechung zeigen jedoch, daß als Hauptstrafen nur selten Geldstrafen ausgesprochen werden, die über 2000 Mark liegen. Höhere Zusatzstrafen sind jedoch nicht selten. Die Höhe der Geldstrafe ist so zu bemessen, daß durch sie der Schutz der sozialistischen Rechtsordnung gewährleistet ist, ihr Zwangscharakter zur Geltung gebracht und der Täter zu einem gesetzlichen Verhalten veranlaßt wird. Der primäre Maßstab und Ausgangspunkt für die Findung der im Einzelfall gerechten Höhe der Geldstrafe ist die Tatschwere (besonders die Folgen der Tat, Art und Weise der Tatbegehung, Art und Schwere der Schuld, Motive des Täters). So ist z. B. bei Eigentumsdelikten die Höhe des verursachten Schadens ein wesentliches Kriterium für die Höhe der Geldstrafe, da die Höhe des Schadens maßgeblich die Tatschwere bestimmt. Bei 475;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Oie Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache - Studienmaterial Grundfragen der Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X