Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475); Bei der Anwendung der Geldstrafe ist als eine Voraussetzung auch zu prüfen, ob sie vom Täter tatsächlich in absehbarer Zeit realisierbar ist. Dem Wesen der Geldstrafe entsprechend sollte im Regelfall davon ausgegangen werden, daß sie durch eine einmalige und sofortige Leistung des Täters zu verwirklichen ist. Daher ist nur in Ausnahmefällen bei der Anwendung der Geldstrafe (und auch bei der Bestimmung ihrer Höhe) die Möglichkeit ihrer Realisierung durch Ratenzahlung zu berücksichtigen. Günstige wirtschaftliche Verhältnisse sind als solche noch kein Grund für die Nichtanwendung der Geldstrafe, wenn die sonstigen Voraussetzungen ihrer Anwendung vorliegen. Das gilt auch für solche Straftaten, die in ihrer Gesellschaftswidrigkeit weniger schwerwiegend sind, bei denen jedoch die Voraussetzungen einer Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht nicht vorliegen. Bei diesen in ihrer Gesellschaftswidrigkeit weniger schwerwiegenden Straftaten kann die Höhe der Geldstrafe trotz günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse an der unteren Grenze des Strafrahmens liegen, denn auch hier ist die begangene Straftat der entscheidende Maßstab für die strafrechtliche Maßnahme und Bezugspunkt ihrer Spürbarkeit. Zur Verstärkung der Wirksamkeit der Geldstrafe als Hauptstrafe ist die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Zusatzstrafen anzuwenden. Dem Anwendungsbereich der Geldstrafe angepaßt, sind nur bestimmte Zusatzstrafen möglich. Die in der Praxis am häufigsten zur Geldstrafe zur Anwendung kommende Zusatzstrafe ist der Entzug der Fahrerlaubnis (§ 54 StGB). Weitere mögliche Zusatzstrafen sind die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung (§ 50 StGB), der Entzug anderer Erlaubnisse (§ 55 StGB), die Einziehung von Gegenständen (§ 56 StGB) sowie bei Straftätern, die nicht Bürger der DDR sind, die Ausweisung (§ 59 StGB). Die Höhe der Geldstrafe Die Bestimmung der Höhe der Geldstrafe muß sich auf die Prinzipien der Strafzumessung (§ 61 StGB) gründen und ist auf deren Durchsetzung im Einzelfall gerichtet. Die Geldstrafe kann von 50 bis 10000 Mark und, wenn die Straftat auf erheblicher Gewinnsucht beruht, bis zu 100000 Mark betragen. Dieser Strafrahmen gilt für die Geldstrafe als Haupt- und als Zusatzstrafe. Die Erfahrungen der Strafrechtsprechung zeigen jedoch, daß als Hauptstrafen nur selten Geldstrafen ausgesprochen werden, die über 2000 Mark liegen. Höhere Zusatzstrafen sind jedoch nicht selten. Die Höhe der Geldstrafe ist so zu bemessen, daß durch sie der Schutz der sozialistischen Rechtsordnung gewährleistet ist, ihr Zwangscharakter zur Geltung gebracht und der Täter zu einem gesetzlichen Verhalten veranlaßt wird. Der primäre Maßstab und Ausgangspunkt für die Findung der im Einzelfall gerechten Höhe der Geldstrafe ist die Tatschwere (besonders die Folgen der Tat, Art und Weise der Tatbegehung, Art und Schwere der Schuld, Motive des Täters). So ist z. B. bei Eigentumsdelikten die Höhe des verursachten Schadens ein wesentliches Kriterium für die Höhe der Geldstrafe, da die Höhe des Schadens maßgeblich die Tatschwere bestimmt. Bei 475;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 475 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 475)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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