Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 467

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 467 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 467); lung auf Bewährung verallgemeinernd mit der Neufassung des § 342 StPO durch das Gesetz vom 19.12.1974 dem Gericht eine Reihe detaillierter Richtlinien gegeben sowie Befugnisse übertragen, die ihm ein wirksameres Tätigwerden ermöglichen. Diese Richtlinien und Befugnisse beziehen sich namentlich auf die Festlegung von notwendigen und zweckentsprechenden Kontrollmaßnahmen, wechselseitige Informationspflichten, die Einleitung weiterer Erziehungsmaßnahmen und auf die Möglichkeit zur Abkürzung der Bewährungszeit (vgl. § 342 Abs. 2 6 StPO). Es geht dabei darum, durch die gerichtliche Tätigkeit zu sichern, daß in Wahrung und Durchsetzung der Eigenverantwortung der Leiter bzw. Leitungen sowie der gesellschaftlichen Kräfte im Arbeits- und Lebensbereich des Verurteilten der Prozeß der Bewährung und Wiedergutmachung so effektiv wie möglich gestaltet und mit staatlicher Autorität unterstützt und gefördert wird. Dabei hat sich besonders bewährt, daß von den Gerichten bereits unmittelbar nach der Urteilsverkündung mit den an der Hauptverhandlung beteiligten gesellschaftlichen Kräften und verantwortlichen Vertretern der Leitungen von Betrieben und Einrichtungen die dazu notwendigen und zweckmäßigsten Maßnahmen erwogen und beraten werden.31 Die Kontrolle des Gerichts über die Verurteilung auf Bewährung erfolgt unter unmittelbarer Mitwirkung von Schöffen, Vertretern der Kollektive, gesellschaftlichen Anklägern, gesellschaftlichen Verteidigern und anderen Bürgern. Hierbei arbeitet das Gericht eng mit den verantwortlichen Leitern und den zuständigen Kollektiven zusammen. Allgemeines Kriterium für Ausübung, Umfang und Intensität der Kontrolle ist ihre Notwendigkeit für die Gewährleistung der Erziehung und Bewährung des Verurteilten (§ 342 Abs. 1 StPO). Zur Kontrolle der Erziehung und Bewährung des Verurteilten ist das Gericht insbesondere dann verpflichtet, wenn dem Gesetzesverletzer Pflichten gern. § 33 Abs. 3 und 4 StGB auferlegt worden sind (§ 342 Abs. 1 StPO). In allen anderen Fällen entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Umfang und Intensität der Kontrolle entsprechend der Tat und der Persönlichkeit des Rechtsverletzers. Eine intensive Kontrolle, insbesondere zu Beginn der Bewährungszeit, erfolgt vor allem bei Vorbestraften, die in Ausnahmefällen erneut auf Bewährung verurteilt worden sind; bei Verurteilten, denen im Urteil mehrere Verpflichtungen auferlegt wurden (z. B. Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz und zut Wiedergutmachung des Schadens) und deren bisheriges Verhalten vermuten läßt, daß sich bei der Realisierung der Verpflichtungen Schwierigkeiten ergeben werden; bei labüen Tätern, beispielsweise bei solchen Personen, die zur Zeit der Verurteilung nicht gearbeitet haben und die somit einer nachhaltigeren Einwirkung bedürfen; bei jugendlichen Verurteilten, die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiteten. 31 Vgl. „Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte. Bericht des Präsidiums an die 25. Plenartagung des Obersten Gerichts am 18.12.1969“, Neue Justiz, 2/1970, S.38f. 30* 467;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 467 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 467) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 467 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 467)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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