Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 447

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 447 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 447); Der Fall der Spezialität ist gegeben, wenn verschiedene Straftatbestände zueinander im Verhältnis des Besonderen zum Allgemeinen stehen. Der allgemeinere Tatbestand erfaßt begrifflich alle Formen einer bestimmten Straftat (wie z. В. § 112 StGB die vorsätzliche Tötung als Mord erfaßt). Dieser allgemeinere Tatbestand wird durch den spezielleren verdrängt, der bestimmte Begehungsformen der betreffenden Straftat wegen ihrer größeren oder geringeren Gesellschaftswidrigkeit bzw. -gefährlichkeit gesondert unter strafrechtliche Verantwortlichkeit stellt und mit einer vom Strafrahmen der generellen Norm abweichenden Sanktion verknüpft (z. B. § 113 StGB, der bestimmte Fälle der vorsätzlichen Tötung als Totschlag aus, dem allgemeinen Tatbestand des Mordes „ausklammert“ und für diese eine weniger schwere Sanktion vorsieht). Die Spezialisierung einer Strafrechtsnorm erfolgt durch das Hinzufügen erschwerender (qualifizierender) oder mildernder (privilegierender) Umstände zum Straftatbestand, die sowohl objektiver wie subjektiver Natur sein können. Subsidiarität liegt demgegenüber vor, wenn verschiedene Straftatbestände zueinander im Verhältnis von Haupt- und Hilfstatbestand stehen. Der Hilfstatbestand kommt nur subsidiär zur Anwendung, d. h. nur dann, wenn mit der Handlung der Haupttatbestand nicht verwirklicht worden ist, mit dem schwerere Begehungsformen einer bestimmten Straftatart erfaßt werden. Dieses Verhältnis von Haupt- und Hilfstatbestand besteht einmal zwischen den sog. Verletzungs- und Gefährdungstatbeständen (z. B. die Tatbestände der vorsätzlichen und fahrlässigen Brandstiftung gern. §§ 185 und 188 StGB im Verhältnis zur Gefährdung der Brandsicherheit gern. § 187 StGB). Es besteht ferner zwischen dem Tatbestand einer vollendeten und dem einer versuchten bzw. vorbereiteten Straftat, einschließlich der Straftatbestände, die bestimmte, schwerere Straftaten vorbereitende Handlungen als selbständiges Delikt unter strafrechtliche Verantwortlichkeit stellen (z. B. die Bereitstellung von Fälschungsmitteln gern. § 175 StGB im Verhältnis zur Fälschung von Geldzeichen gern. § 174 StGB). Subsidiarität liegt schließlich stets vor, wenn eine Strafrechtsnorm ihre Anwendung ausdrücklich nur hilfsweise vorschreibt. Im Falle der Konsumtion wird durch den komplexeren Straftatbestand einer Strafrechtsnorm der Tatbestand einer anderen Strafrechtsnorm begrifflich einbezogen, so daß die Anwendung der letzteren entfällt. So umfaßt und konsumiert der Tatbestand der Vergewaltigung (§ 121 StGB) den der Nötigung (§ 129 StGB) und der des Raubes (§ 126 StGB) den der Nötigung und des Diebstahlsvergehens gern. §§ 158 161 bzw. 177 180 StGB. Die Konsumtion setzt voraus, daß der Strafrahmen der konsumierten Norm geringer ist als der der konsumierenden und anzuwendenden Strafrechtsnorm. Die Anwendung einer verletzten Strafrechtsnorm ist zur Charakterisierung der Gesellschaftswidrigkeit oder -gefährlichkeit der Tat formal und dann nicht erforderlich, wenn diese Norm neben einer weiteren, bedeutend schwerer wiegenden verletzten bestimmten Strafrechtsnorm so in den Hintergrund tritt, daß sie für die Bestimmung der sozial-negativen Qualität der Tat bedeutungslos ist. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Raub (§ 126 StGB) und ein Hausfriedensbruch (§ 134 StGB) zugleich begangen werden. Wird hingegen beim Raub eine Schußwaffe zur Dro- 447;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 447 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 447) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 447 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 447)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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