Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 411

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 411 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 411); Der Schaden muß grundsätzlich geringer als der durch die Gefahrenlage drohende Schaden sein. Ebenso darf der Schaden nicht auf Menschen und deren Gesundheit „abgewälzt“ werden, wenn es lediglich darum geht, Sachwerte vor der Zerstörung oder Beschädigung zu retten. Die Notstandshandlung muß sich zur Abwendung der Gefahr gegen Rechte oder Interessen Dritter richten, gleichgültig, ob von ihnen die Gefahr ausgeht oder nicht. Für den Verteidigungsnotstand ist charakteristisch, daß der Handelnde auf Gegenstände einwirkt, von denen unmittelbar eine Gefahr ausgeht. Er wendet sich also gegen die unmittelbare Gefahrenquelle. Diese Fälle haben Ähnlichkeit mit der Notwehr. Die Besonderheit besteht lediglich darin, daß die Gefahr nicht von einem Menschen, sondern von einer Sache ausgeht, gegen die sich die Notstandshandlung richtet. Die Fälle des Verteidigungsnotstandes werden ihrer Ähnlichkeit mit der Notwehr wegen auch als Sachwehr bezeichnet. Ein Hund, der einen Passanten anfällt, wird von diesem erschlagen; eine nicht gesicherte führerlose Lokomotive, die auf einen Personenzug zu rasen droht, wird durch rasches Umstellen einer Weiche gegen einen Prellbock gelenkt und dabei total zerstört. Der durch die Abwehrhandlung bewirkte Schaden an dem „Angriffsgegenstand“ kann geringer, gleich groß oder größer als der von der Sache drohende Schaden sein; er darf lediglich in keinem krassen Mißverhältnis zu diesem stehen. In diesem Falle würde der Sinn des Verteidigungsnotstandes in sein Gegenteil verkehrt. War die Notstands situation vom Verteidigenden provoziert, tritt ähnlich wie bei der Notwehr strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Für den Angriffsnotstand sind zwei Gruppen von Fällen kennzeichnend. Bei der ersten Gruppe wird eine dem Notstandstäter nicht gehörende Sache weggenommen, beschädigt, zerstört oder unbefugt benutzt, um auf diese Weise einer Gefahr, die von anderer Seite ausgeht, begegnen zu können. Die Notstandshandlung richtet sich demzufolge immer gegen eine Sache, von der die Gefahr nicht ausgeht. Ein Fahrer des VEB Taxi stellt das Taxi geistesgegenwärtig quer über die Fahrbahn, um den Aufprall eines Lkw, dessen Bremsen sich gelöst hatten, auf eine mit Fahrgästen besetzte Straßenbahn zu verhindern; das Taxi wird schwer beschädigt, aber ein Straßenbahnunglück vermieden. B. schlägt die Tür einer fremden Wohnung ein, um ein auf dem Fensterbrett spielendes Kleinkind vor dem Absturz retten zu können. D. bricht einen am Straßenrand abgestellten Pkw auf, um an den Verbandskasten herankommen und einem Schwerverletzten einen Notverband anlegen zu können. Da die Abwehrhandlung gegen eine unbeteiligte Sache gerichtet ist, muß der an dieser Sache bewirkte Schaden stets geringer als der durch die Gefahrenlage drohende sein. Dabei ist eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen stets als ein besonders bedeutsamer Schaden anzusehen, so daß zu dessen Abwendung u. U. sogar erhebliche Sachwerte vernichtet oder beschädigt werden können. Bei der zweiten Gruppe von Fällen richtet sich die Handlung gegen andere Rechte und Interessen Dritter, wie die körperliche Unversehrtheit, das Recht auf 411;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 411 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 411) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 411 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 411)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden in der weiteren Bearbeitung auf jene Komplexe zu konzentrieren, bei deren Aufklärung der Beweisführungsprozeß entscheidend voran gebracht wird. Die Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung ist die Festlegung des Zieles der Bearbeitung des jeweiligen Vorganges, weil damit die Potenzen des konkreten Ermittlungsverfahrens - zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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