Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 388

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 388 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 388); Die Abhängigkeit der Beihilfe von der Haupttat macht es erforderlich, die einzelnen objektiven und subjektiven Voraussetzungen zunächst beim Haupttäter zu untersuchen und darzustellen. Die Voraussetzungen beim Täter, dem Hilfe geleistet wurde a) Da der Gehilfe nicht über das Maß dessen hinaus verantwortlich ist, wozu er dem Täter tatsächlich Hilfe geleistet hat, gilt es festzustellen, ob und inwieweit dieser eine Straftat begangen hat. Hat derjenige, dem beispielsweise Ratschläge zur Durchführung einer bestimmten Straftat gegeben wurden, seinen Tatentschluß aufgegeben, ohne daß es zu Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen gekommen ist, so liegt keine strafrechtlich relevante Beihilfe vor. Erreichte die Straftat nur das Stadium einer strafbaren Vorbereitung oder eines strafbaren Versuchs, so kann der Gehilfe auch nur insoweit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Hat der Täter die Straftat vollendet, ist der Gehilfe wegen Beihilfe zum vollendeten Delikt zu bestrafen. A. gibt dem tatentschlossenen B. Hinweise über die günstigste Tatzeit und den sichersten Tatort, um die C. zu vergewaltigen. B. erwartet die C. nach deren Spätschicht auf einem Feldweg, wie ihm A. geraten hatte, wirft sie zu Boden, betastet die sich heftig wehrende Frau unsittlich, wird aber von einem Passanten, der auf die Schreie der Frau herbeieilte, überwältigt, bevor er sein Ziel erreichen konnte. B. ist wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit (vollendeter) Nötigung zu sexuellen Handlungen (Verbrechen gern. § 121 Abs. 1; § 21 Abs. 3; § 122 Abs. 1; § 63 StGB) zu bestrafen.214 A. hat sich der Beihilfe zur versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Beihilfe zur (vollendeten) Nötigung zu sexuellen Handlungen (Verbrechen gern. § 121 Abs. 1; § 21 Abs. 3;§ 122 Abs. 1; § 63; § 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB) schuldig gemacht. b) Der Täter muß bei der Ausführung der Straftat die vom Gehilfen gewährte Unterstützung ausgenutzt haben. Es ist daher zu prüfen, ob durch das Handeln des Gehilfen die Tat tatsächlich ermöglicht, erleichtert oder gefördert wurde. Nur wenn ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen dem Beitrag des Gehilfen und der Tatbegehung besteht, liegt strafbare Beihilfe vor. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn A. dem B. einen Schlagring zur Körperverletzung an C. aushändigt, den B. aber aus Furcht vor der Verursachung zu schwerer Folgen nicht benutzt. Mißhandelt er den C. nunmehr durch Faustschläge, so kann A. nicht wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 115 Abs. 1 StGB bestraft werden. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Handlung des Täters und der Unterstützung durch den Gehilfen ist jedoch dann nicht aufgehoben, wenn der Täter nur teilweise von der Hilfeleistung Gebrauch gemacht hat. c) Die Beihilfe hat ferner zur Voraussetzung, daß der Täter zumindest objektiv rechtswidrig die Tatbestandsmerkmale der Straftat verwirklicht haben muß bzw. dazu strafbare Vorbereitungs- bzw. Versuchshandlungen durchgeführt hat. Es ist keine notwendige Voraussetzung, daß es sich beim Täter um eine zurechnungsfähige, schuldfähige bzw. straf mündige Person handelt, die für die 214 Vgl. „KG Halle (Stadtbezirk West), Urteil vom 22.7.1969“, Neue Justiz, 4/1970, S. 121. 388;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 388 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 388) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 388 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 388)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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