Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 381

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 381 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 381); e) Im Straftatbestand näher beschriebene Ziele oder Motive der Tat müssen dem Anstifter zwar bekannt sein, brauchen aber bei ihm selbst nicht vorzuliegen. Daher macht sich A. der Anstiftung zur Urkundenfälschung gern. § 240 Abs. 1 StGB schuldig, auch wenn er nicht die Absicht hatte, die vom Angestifteten gefälschte Urkunde selbst zti Täuschungszwecken zu benutzen. Anstiftung ist auch dann zu bejahen, wenn die Zielsetzung des Anstifters mit der des Angestifteten nicht nur nicht übereinstimmt, sondern diametral entgegengesetzt ist. Wer einen anderen vorsätzlich zur Begehung einer Straftat provoziert, um ihn „auf frischer Tat“ stellen zu lassen und die Vollendung des Delikts im letzten Moment zu verhindern, ist wegen Anstiftung zur Verantwortung zu ziehen, auch wenn die Tat im strafbaren Versuchs- (oder Vorbe-reitungs)stadium steckenblieb.205 Der Vorsatz des Anstifters muß also nicht unbedingt auf die Vollendung der Straftat durch den Angestifteten gerichtet sein. Das ergibt sich aus der Legaldefinition der Anstiftung, die von der vorsätzlichen Bestimmung eines anderen zu der begangenen Straftat spricht. Hierunter fällt zweifelsfrei auch eine strafbare Versuchs- oder Vorbereitungshandlung. Besondere Probleme der Anstiftung a) Grundsätzlich kann nur zu vorsätzlichen Straftaten angestiftet werden. Neben den vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten kennt unser Strafrecht noch die erfolgsqualifizierten Delikte, die eine bestimmte Kombination von vorsätzlicher und fahrlässiger Schuld kennzeichnen. Mit der vorsätzlichen Verwirklichung eines (selbständigen) Tatbestandes des Besonderen Teils (z. B. Körperverletzung gern. § 115 StGB, Vergewaltigung gern. § 121 Abs. 1 StGB) werden fahrlässig bestimmte schwere Folgen verursacht. Deswegen wird in einer speziellen S traf recht snorm eine Strafverschärfung angedroht (z. B. schwere Körperverletzung gern. § 116 Abs. 1 StGB, Vergewaltigung im schweren Fall gern. §121 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). Auch zu erfolgsqualifizierten Straftaten ist Anstiftung möglich. Sie setzt jedoch voraus, daß der Vorsatz des Anstifters auf die vorsätzliche Verwirklichung des Grundtatbestandes durch den Täter gerichtet ist und darüber hinaus auch beim Anstifter Fahrlässigkeit hinsichtlich der eingetretenen schweren Folgen vorliegt. Die Mehrzahl der sowjetischen Strafrechtswissenschaftler verneint dagegen die Möglichkeit, Teilnehmer an erfolgsqualifizierten Delikten auch für die vom Täter fahrlässig verursachten Folgen verantwortlich zu machen. Dies widerspreche dem Wesen des Instituts der Teilnahme, das gerade durch das gemeinsame vorsätzliche Zusammenwirken der Teilnehmer geprägt werde.206 205 Das Erfordernis, den sog. agent provocateur als Anstifter zu bestrafen, unterstreicht gleichfalls die sowjetische Strafrechtswissenschaft. Vgl. Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts , a. a. O., S.474 sowie Kommentar zum Strafgesetzbuch der RSFSR, à. a. O., S. 50. 206 Vgl. Lehrbuch des sowjetischen Strafrechts , a. a. O., S. 462 f. sowie Kommentar zum Strafgesetzbuch der RSFSR, a. a. O., S. 52. 381;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 381 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 381) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 381 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 381)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik aufhalten, haben die gleichen Rechte - soweit diese nicht an die Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik gebunden sind - wie Staatsbürger der Deutschen Demokratischen Republik, des Strafgesetzbuches, der StrafprozeßordnUng, der Untefsuchungshaftvollzugsordnung sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Untersuchungshaftvollzuges im Staatssicherheit verbindlich sind, und denen sie sich demzufolge unterzuordnen haben, grundsätzlich zu regeln. Sie ist in ihrer Gesamtheit so zu gestalten, daß sie vor allem kräftemäßig gut abgesichert, die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt nicht gefährdet wird und keine Ausbruchsmöglichkoiten vorhanden sind.

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