Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 378

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 378 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 378); Hatte der Täter die Tatbegehung zuvor lediglich erwogen, ohne zu einem klaren Tatentschluß gelangt zu sein, so liegt Anstiftung vor, wenn ihm durch Überredung gewissermaßen die letzten Hemmungen genommen werden. Falls die Beeinflussung dagegen darauf gerichtet war, einen schon bestehenden Tatentschluß zu bestärken, ist sie als Beihilfe zu beurteilen. c) In der Regel muß es sich beim Angestifteten um eine Person handeln, die für die im Ergebnis der Anstiftung vorsätzlich begangene Straftat selbst als Täter strafrechtlich verantwortlich ist. Das unterscheidet zugleich die Anstiftung von der mittelbaren Täterschaft, bei der der Tatmittler vom mittelbaren Täter bewußt als „ Werkzeug“ eingesetzt wird und für die von ihm begangene Tat aus in seiner Person liegenden Gründen strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden kann. Schwieriger zu beurteilen sind die Fälle, bei denen der intellektuelle Urheber der Tat zwar davon ausging, daß der die Tat unmittelbar Ausführende dafür auch selbst strafrechtlich verantwortlich ist, es sich indessen später erweist, daß der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat, weil es ihm an der Zurechnungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit mangelte. A. lernt in einer Mitropagaststätte B. kennen und trinkt mit diesem einige Gläser Bier. Als eine VP-Streife eine Ausweiskontrolle durchführt und von B. den Personalausweis verlangt, redet A. auf B. ein, sich diese „Schikane“ nicht gefallen zu lassen und die Volkspolizisten zu verprügeln. B. läßt sich von A. provozieren und geht mit Tätlichkeiten gegen die Volkspolizisten vor. Gutachtlich wird festgestellt, daß sich B. zur Tatzeit in einem pathologischen Rauschzustand befand, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloß. Weiter stellt sich heraus, daß B. schuldlos in diesen Zustand geraten war. B. hat somit zwar objektiv den Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB verwirklicht, kann jedoch mangels Zurechnungsfähigkeit strafrechtlich nicht belangt werden. Wenn A. die Zurechnungsunfähigkeit von B. nicht kannte, hat er sich der Anstiftung zu einem Vergehen des Widerstandes gegen staatliche Maßnahmen (§ 212 Abs. 1; § 22 Abs. 2 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht. Die Strafbarkeit des Anstifters ist nicht zwingend daran gebunden, daß der Täter schuldhaft gehandelt hat; denn § 22 Abs. 5 StGB bestimmt, daß besondere persönliche Umstände, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen, nur für den Täter oder Teilnehmer gelten, bei dem diese Umstände vorliegen. Folglich ist davon auszugehen, daß unter die Bezeichnung „begangene Straftat“ auch Handlungen von zurechnungsunfähigen, schuldunfähigen oder strafunmündigen Personen fallen können, da es sich hierbei um solche persönlichen Umstände handelt, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließen.202 Voraussetzung für eine solche rechtliche Beurteüung der Handlungsweise des intellektuellen Urhebers der Tat ist jedoch, daß dieser eine andere Person zur Begehung einer konkreten Straftat bestimmen wollte, d. h. mit Anstiftungsvorsatz handelte. Irrt er sich hierbei über das Vorliegen personaler Voraussetzungen der Schuld beim Angestifteten, so schließt dieser Irrtum die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Anstiftung nicht aus, falls der andere im Ergebnis der Anstiftung eine zur Straftat erklärte Handlung begeht. 202 Diese Auffassung vertritt auch das Kollegium für Strafsachen des Obersten Gerichts der DDR. Vgl. F. Mühlberger, „Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Teünehmern an einer Straftat“, Neue Justiz, 10/1973, S. 287 f. 378;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 378 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 378) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 378 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 378)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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