Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 249

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 249 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 249); Als Beispiel mag folgender Fall45 dienen: Die diensthabende Operationsschwester veranlaßte in Abwesenheit der verantwortlichen Ärztin die Durchführung einer Vollnarkose, obwohl dies ärztlich nicht angewiesen und nach der Art der Verletzung (Schnittverletzungen an der Handinnenfläche) auch nicht unbedingt erforderlich war und zu Komplikationen führen konnte, weil der Patient vorher reichlich gegessen hatte. Sie wurde darauf hingewiesen, daß deswegen eine lokale Betäubung angebracht sei, blieb jedoch bei ihrem Entschluß. Während der Narkose trat eine Verlegung der Atemwege des Patienten mit erbrochenen Speiseteilen ein. Der über längere Zeit bestehende unvollständige Verschluß der Luftwege führte zum allmählichen Erstickungstod. Der Eintritt des Todes hätte zwar durch ein pflichtgemäßes Verhalten der verantwortlichen Ärztin nach der Operation abgewendet werden können, die jedoch aus Fahrlässigkeit die ihr obliegenden und möglichen Maßnahmen unterließ. Während die Operationsschwester mit ihrer Anordnung die auslösende Ursache gesetzt hatte, ermöglichte das pflichtwidrige Verhalten der Ärztin das Weiterwirken des Kausalverlaufs, der dann zum Tod des Patienten führte. Folglich sind in objektiver Hinsicht sowohl die Schwester als auch die Ärztin für den Tod des Patienten verantwortlich. Bei der Kausalkette können die durch ein zeitlich vorangehendes Verhalten gesetzten Ursachen auch durch Handlungen vermittelt werden, die keine Rechts-Pflichtverletzungen darstellen, sondern den für diese Tätigkeit geltenden Normen in jeder Beziehung entsprechen und, für sich genommen, auch strafrechtlich nicht relevant sind. Sie fungieren als objektive Vermittlungsglieder der Kausalität und sind nur unter diesem Aspekt für die Kausalitätsfeststellung von Bedeutung. So kann z. B. die von der beauftragten Reparaturwerkstatt unsachgemäß vorgenommene Überprüfung oder Reparatur der Bremsanlage eines Kraftfahrzeuges dazu führen, daß der Kraftfahrer mit - diesem Fahrzeug einen Unfall verursacht, obwohl er sich völlig vorschriftsmäßig verhalten hat. bc)Die Mitverursachung: Sie liegt vor, wenn verschiedene Personen nebeneinander Handlungen begehen, die in ihrem Zusammenwirken die tatbestandsmäßigen Folgen hervorrufen. Die handelnden Personen können (bei vorsätzlichen Straftaten) als Mittäter Zusammenwirken, aber auch unabhängig voneinander tätig werden. Ein gleichzeitiges Handeln ist nicht erforderlich. Die von den einzelnen mitwirkenden Personen gesetzten Teilursachen können räumlich und zeitlich ggf. sogar weit auseinanderliegen. Die von den einzelnen Personen begangenen Handlungen sind miteinander für einen Erfolg kausal, wenn dieser in seiner konkreten Beschaffenheit nur durch das Mitwirken der Handlung des jeweils anderen eintreten konnte. Mitverursachung ist also dann gegeben, wenn jede einzelne Handlung dazu beigetragen hat, daß Folgen dieser Art überhaupt eingetreten sind, der Schaden ein solches Ausmaß angenommen hat oder zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort eingetreten ist. Der Unterschied zur Kausalkette besteht in folgendem: Bei der Kausalkette liegt immer eine zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Handlungen vor. Die zeitlich vorangehenden Handlungen gehen nicht direkt, sondern jeweils nur über die nachfolgende in die Wirkung ein. Bei der Mitverursachung geht jede Ausführungs- 249 45 Vgl. „OG-Urteil vom 26.4.1967“, a.a.O., S.481.;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 249 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 249) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 249 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 249)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Ges-etzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Ordnungs- wind Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Beachtung der politisch-operativen Lage, Gewährleistung einer hohen inneren und äußeren Sicherheit des Untersuchungshaf tvollzuges in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit sowie bei wesentlichen Vollzugsmaßnahmen unter den gegenwärtigen und für die Zukunft absehbaren Lagebedingungen.

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