Strafrecht, Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 210

Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 210 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 210); Stellenwert der begangenen Straftat in diesem sozialen Gesamtverhalten und Entwicklungsprozeß der Persönlichkeit des Straftäters zukommt. Denn es ist weder die Handlung eines Menschen hier des Straftäters in ihrer sozialen Qualität ohne Kenntnis seiner Persönlichkeit noch die Persönlichkeit eines Menschen ohne Kenntnis seiner Handlungen, seiner Verhaltensweisen beurteilbar. Die Aufgabe und Schwierigkeit der Charakterisierung des Subjekts der Straftat besteht mithin weniger darin, die gesetzlich geforderten Voraussetzungen (Alter, Zurechnungsfähigkeit, Schuldfähigkeit, besondere Subjekteigenschaften) festzustellen, auf Grund derer eine Person überhaupt erst Straftäter sein kann, sondern darin, theoretisch und praktisch die realen Wechselbeziehungen zwischen Tat, Täter und Gesellschaft möglichst exakt zu bestimmen. Im sozialistischen Strafrecht wird also das Prinzip der Proportionalität yon Tat und Strafe durch das Erfassen auch der dialektischen Wechselbeziehungen von Tat, Täter und Gesellschaft inhaltlich bereichert und qualitativ weiterentwickelt. Das schließt gewisse Widersprüche in diesem Spannungsfeld nicht aus. So fallen z. B. positive Persönlichkeitseigenschaften um so weniger ins Gewicht, je schwerer die begangene Tat ist (z.B. muß ein Mord mit strenger Freiheitsstrafe geahndet werden, auch wenn das Subjekt der Tat in seiner bisherigen Verhaltensweise positiv zu beurteilen war). Andererseits kann eine verhältnismäßig leichte Straftat, die von einem hartnäckigen Rückfalltäter wiederholt begangen wurde, eine gesetzlich zulässige schwerere Strafe nach sich ziehen als die gleiche von einem Ersttäter ausgeführte Tat. Die Berücksichtigung dessen, was vom Subjekt in die Straftat eingeht, findet hinsichtlich des Ausmaßes der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ihre Grenze im Tat- bzw. Proportionalitätsprinzip. 4.3.2.2. Der Straftäter als Objekt und Subjekt von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Im sozialistischen Strafrecht ist der Straftäter nicht nur als Subjekt der von ihm begangenen Tat, sondern ebenso auch als Objekt und Subjekt von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Bedeutung. Hierbei geht es im Kern um das Wechselverhältnis von Straftäter und Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Der Ausgangspunkt dieses Verhältnisses besteht darin, daß gegen den Straftäter als Subjekt einer bestimmten Straftat Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit angewandt werden, wodurch er zum Objekt dieser Maßnahmen wird. Dies besagt, daß er gezwungen wird, die mit diesen Maßnahmen verbundenen Eingriffe in seine persönlichen Interessen und Rechte auf sich zu nehmen. Während im bürgerlichen Staat der Straftäter nur Objekt staatlicher Strafge-walt und Kontrolle ist, ist der Straftäter unter sozialistischen Gesellschaftsverhältnissen nicht bloß Objekt von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit, denen er sich zu unterwerfen hat. Er bleibt zugleich Verantwortung tragendes Mitglied der Gesellschaft, also Subjekt der Gestaltung seiner Beziehungen in der Gesellschaft und zu ihr und damit auch Subjekt der durch die Auferlegung dieser 210;
Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 210 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 210) Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Seite 210 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 210)

Dokumentation: Strafrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Allgemeiner Teil, Lehrbuch 1976, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1976 (Strafr. DDR AT Lb. 1976, S. 1-604). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: John Lekschas, Joachim Renneberg. Autoren: Erich Buchholz, Irmgard Buchholz, Ulrich Dähn, Wilfried Friebel, Kurt Gömer, Harri Harrland, Richard Hartmann, Walter Hennig, Hiltrud Kamin, John Lekschas, Walter Orschekowski, Joachim Renneberg, Helmut Schmidt, Gertrud Stüler, Heinz Szkibik, Hans Weber, Lothar Welzel, Heinz Wolf Kapitel 9: Ninel Federowna Kusnezowa (Moskau). Als Lehrbuch für die Ausbüdung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Dezernaten der Deutschen Volkspolizei. Es wurden die Voraussetzungen für ein effektives und abgestimmtes System zur Sicherung einer aufgabenbezogenen Ausbildung der Offiziersschüler an der Hochschule Staatssicherheit . Die während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld. seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate.

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